Supervisory complaint inadmissible where ordinary appeal was available

RRE Nr. 201Übriges Gericht22.02.1999Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant, who had participated as an objector in the building permit proceedings, filed an input labelled supervisory complaint against the municipal council. The court held that the filing was not a supervisory complaint under § 183 VRG but, in substance, a supervisory notice to the Regierungsrat under § 208 PBG. However, because the complainant could have challenged both the municipal building permit and the exception permit by ordinary administrative court appeal under § 206 Abs. 1 PBG, the supervisory notice was subsidiary and could not be used to circumvent the ordinary remedy. The court therefore declined to enter into the filing.

Regest

§ 183 VRG, § 208 PBG, § 206 Abs. 1 PBG; subsidiarity of supervisory notice vis-à-vis ordinary appeal in building matters. A filing designated as supervisory complaint is to be construed according to its substance. A supervisory complaint against municipal authorities under § 183 VRG concerns complaints of improper treatment or unjustified refusal or delay of official acts and is a formal remedy. By contrast, a supervisory notice under § 208 PBG is merely an informal legal remedy without a right to a decision, without party rights, and without independent significance alongside ordinary remedies. It cannot be used to raise objections that could have been asserted in the ordinary appeal against the building permit; legal certainty requires that the expiry of the appeal period confer finality on the permit (consid. based on the nature and function of the remedy).

Gesamter Gesetzestext

Die als Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist auslegungsbedürftig. Gemäss § 183 Unterabsatz a VRG ist der Regierungsstatthalter Beschwerdeinstanz bei Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindebehörden und ihre Mitglieder, mit denen insbesondere ungebührliche Behandlung in einem Verfahren oder unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden können (§ 180 Abs. 2a und b VRG). Bei der vorliegenden Eingabe handelt es sich aufgrund ihres Inhalts nicht um eine solche Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsstatthalter. Die Eingabe richtet sich vielmehr an die in Bausachen zuständige Aufsichtsbehörde. Das ist nach § 208 PBG der Regierungsrat; er übt gemäss dieser Vorschrift die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus und überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde obliegen. Die Eingabe ist demnach als aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne eines formlosen Rechtsbehelfs entgegenzunehmen. Mit einer solchen Anzeige kann eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht werden, die Verfügung abzuändern, aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Es handelt sich dabei nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern wie erwähnt um einen blossen Rechtsbehelf, der dem Anzeigenden weder einen Erledigungs- noch einen Entscheidsanspruch gibt noch irgendwelche Parteirechte - etwa das Recht auf eine Begründung oder auf Akteneinsicht - vermittelt. Ein derartiger Rechtsbehelf dient auch nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind. In diesem Sinne kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu.

Der Anzeigesteller war am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher beteiligt. Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates und gegen den Ausnahmebewilligungsentscheid des Raumplanungsamtes war - wie in beiden Entscheiden zutreffend belehrt - das (ordentliche) Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (§ 206 Abs. 1 PBG). Der Anzeigesteller hätte somit als unterlegener Einsprecher die Baubewilligung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten und dabei insbesondere geltend machen können, die Ausnahmebewilligungen des Raumplanungsamtes (Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen) und des Gemeinderates (Dachvorschriften) seien nicht rechtens. Die Instruktionsinstanz hat ihn deshalb angefragt, ob seine - während des Fristenlaufs für das ordentliche Rechtsmittel erfolgte - Eingabe an das zuständige Gericht weiterzuleiten sei. Er teilte jedoch mit, dass er Aufsichtsbeschwerde führen wolle. Das ist indessen hier nicht angängig. Wegen der dargelegten Funktion eines solchen Rechtsbehelfs kann nicht auf ein ordentliches Rechtsmittel verzichtet und stattdessen eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Sache verlangt werden. Dadurch würden die ordentlichen Rechtsmittelverfahren ihres Sinnes entleert. Zudem darf der Inhaber einer Baubewilligung darauf vertrauen, dass diese nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und rechtsbeständig ist. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie dargelegt - im Verhältnis zu den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiären Charakter. Nachdem der Eingabesteller alle Einwände gegen die angeführten Entscheide des Gemeinderates und des Raumplanungsamtes in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können, ist auf seine aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten.

Schlagwörter

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