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RRE Nr. 1965 ΓÇó Parental consent cannot be waived for adoption if mother is capable
RRE Nr. 1965Übriges Gericht05.07.1993Dismissed
The Regierungsrat held that the appellant mother's consent was still required for the adoption of her daughter. Despite an intellectual impairment, she was found capable of understanding the concrete consequences of the adoption and of maintaining a meaningful relationship with the child. The condition of permanent incapacity under Art. 265c ZGB was therefore not met. The request to waive parental consent was rejected.
Art. 265a Abs. 1 und Art. 265c ZGB; Voraussetzungen für den Verzicht auf die Zustimmung eines Elternteils zur Adoption. Die Zustimmung der Eltern schützt deren persönlichkeitsrechtlich begründete Beziehung zum Kind, steht jedoch unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Von der Zustimmung kann nur abgesehen werden, wenn ein gesetzlicher Verzichtsgrund gegeben ist; dauernde Urteilsunfähigkeit setzt voraus, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil im massgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Adoption nicht urteilsfähig ist. Massgebend ist die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des konkreten Eltern-Kind-Verhältnisses und der Tragweite der Zustimmung zur Adoption (vgl. Erw. 1 f.). Eine blosse intellektuelle Behinderung schliesst Urteilsfähigkeit nicht aus, wenn die betroffene Person die alltäglichen und rechtlichen Auswirkungen der Adoption im Wesentlichen erfassen kann.
Mit dem Erfordernis der Zustimmung der Eltern zur Adoption ihres Kindes will das Gesetz die in ihrer Persönlichkeit wurzelnde Beziehung zum Kind schützen. Dieser Schutz ist aber begrenzt durch das Interesse des Kindes, in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und dieser anzugehören. Die Rechtsordnung muss daher die Adoption auch ohne Zustimmung der Eltern gestatten, wenn das Interesse des Kindes an der Adoption schutzwürdiger erscheint als ein gegenteiliges Interesse der Eltern, dass sie unterb1iebe (vgl. Dr. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 265 c ZGB). Unter anderem kann von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden, wenn er dauernd urteilsunfähig ist. Die Urteilsunfähigkeit ist für die Wirkung der Adoption, insbesondere die Aufhebung des bestehenden Kindesverhältnisses, zu beurteilen. "Dauernde" Urteilsunfähigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, dass der zustimmungsberechtigte Elternteil während der Zeit, da im Interesse des Kindes über die Adoption entschieden werden sollte, nicht urteilsfähig ist (vgl. Dr. Cyril Hegnauer, a. a. O., N 19 zu Art. 265 c ZGB).
Aufgrund der geschilderten Umstände und der Begutachtung von Dr. med. X, unter Berücksichtigung der Kindesinteressen und der Gutachten von Dr. med. Z gelangt der Regierungsrat zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gefühlsbereich eine normale Mutter-Kind-Beziehung erleben kann. Im geistigen Bereich unterhält sie einen intensiven Kontakt zu ihrer Tochter seit deren Geburt. In bezug auf das konkrete Eltern-Kind-Verhältnis und auf die Bedeutung ihrer Zustimmung zur Adoption hat sie als urteilsfähig zu gelten. Auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin wegen dauernder Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 265 a Ziff. 1 ZGB kann daher nicht verzichtet werden.