projekte
RRE Nr. 1880 ΓÇó Late cost advance leads to non-entry on appeal
RRE Nr. 1880Übriges Gericht02.09.1996Inadmissible
The authority required the appellant to pay a CHF 800 cost advance by 10 May 1996. The bank debit occurred only on 14 May 1996, and the amount reached the state account on 17 May 1996. Relying on § 195 VRG and the applicable payment-timing rules for bank/PTT transfers, the court held that the deadline was missed. Any delay by the bank was attributable to the appellant. The administrative appeal was therefore not entered into.
§ 195 Abs. 1 und 2 VRG; Kostenvorschuss und Nichteintreten bei verspäteter Zahlung. Bei vorgängiger Androhung darf die Behörde bei unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist auf eine kostenpflichtige Eingabe nicht eintreten, sofern das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist. Bei Zahlung mittels Sammelauftragdienstes ist die Frist nur gewahrt, wenn der Übermittlungsakt an die Post spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt und das Fälligkeitsdatum entsprechend gesetzt ist. Die verspätete Ausführung des Zahlungsauftrags durch die Bank fällt dem Parteiinteresse zu und ist der Partei als Hilfspersonenverhalten zuzurechnen; der allfällige Umstand eines früh datierten Auftrags genügt für die Fristwahrung nicht.
Nach § 195 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der eingeräumten Frist nicht und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 195 Abs. 2 VRG).
Das instruierende Departement forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 1996 auf, der Staatskasse des Kantons Luzern bis zum 10. Mai 1996 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu überweisen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wurde dem Konto der Staatsbuchhaltung erst am 17. Mai 1996 gutgeschrieben.
a. Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 8ff. gestützt auf die Fristwahrungsregeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), die mit den entsprechenden Bestimmungen des VRG im wesentlichen übereinstimmen, ausgeführt, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT durch eine Bank die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses dann gewahrt ist, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird.
b. Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Belastungsanzeige der Bank vom 14. Mai 1996 geht hervor, dass diese den Betrag von Fr. 800.- erst am 14. Mai 1996 dem Konto des Beschwerdeführers belastete und damit auch erst dann der Post übermittelte. Damit steht fest, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt wurde. Ob die Bank den Zahlungsauftrag allenfalls verschuldet zu spät ausgeführt hat, kann vorliegend offen bleiben, denn dem Beschwerdeführer ist das Verhalten der Bank, die als seine Hilfsperson handelte, zuzurechnen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis in der Belastungsanzeige "Gemäss Vergütungs-Auftrag vom 08.05.96"¿ nicht heisst, dass der Bank der Auftrag tatsächlich am 8. Mai 1996 zugegangen ist. Es ist durchaus möglich und nicht unüblich, dass ein Zahlungsauftrag zwar ein bestimmtes Datum trägt, tatsächlich aber erst später abgeschickt oder der Bank persönlich ausgehändigt wird. Im zu beurteilenden Fall kann dies ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Da für die Einhaltung der Frist, wie dargelegt, die Überweisung der Bank massgeblich ist und nicht der Zeitpunkt, wann sie beauftragt worden ist, erübrigt es sich allerdings, hier auf diesen Umstand weiter einzugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist bezahlt hat, ist auf die Verwaltungsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.