a. Artikel 397 Absatz 1 ZGB sieht vor, dass für das Verfahren der Beistandschaft und Beiratschaft die gleichen Bestimmungen wie bei der Bevormundung gelten (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 23 zu Art. 397 ZGB). Gemäss Artikel 374 Absatz 1 ZGB muss deshalb auch die zu verbeiratende Person angehört werden (Schnyder/Murer, a.a.O., N 77 zu Art. 374 ZGB). Das Bundesgericht hat in den Ziffern 1 und 2 seines Kreisschreibens an die kantonalen Regierungen betreffend das Verfahren bei Entmündigungen vom 18. März 1914 (vgl. BGE 40 II 182ff.) festgehalten, dass dem Betroffenen bei der Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme Kenntnis zu geben ist, sondern dass ihm auch die Einzeltatsachen bekannt zu geben sind, auf die sich die zuständige Behörde bei ihrem Entscheid stützen will. Sodann muss dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zum Beweisthema und den Beweisangeboten zu äussern. Ziffer 4 dieses Kreisschreibens führt aus, dass bei einer Anhörung ein genaues und umfassendes Protokoll zu führen ist. Inhalt des Protokolls müssen also nebst der in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme die ihm vorgehaltenen Einzeltatsachen sein und die Erläuterungen, die der Betroffene dazu abgegeben hat; auch auf sein Verhalten während der Anhörung soll hingewiesen werden, da dies Beobachtungsmaterial ergibt, um einen umfassenden Einblick zu gewinnen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 70 zu Art. 374 ZGB).
b. Die Vorinstanz ist ihrer Anhörungspflicht im Sinne von Artikel 374 Absatz 1 ZGB unbestritten nachgekommen und hat dabei ein Protokoll erstellt. Diesem Protokoll lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer über die Tragweite einer kombinierten Beiratschaft aufgeklärt worden ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ob und wie er sich zu den vorgebrachten Beweisen geäussert hat. Aus dem Protokoll kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Anordnung einer Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB zustimmt, wer als Beirat eingesetzt wird und dass die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Anhörungspflicht nachgekommen ist, aber ein inhaltlich ungenügendes Protokoll erstellt hat.
c. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Zustimmung zur Anordnung einer kombinierten Beiratschaft entspreche nicht seinem freien Willen. Er hat das Protokoll unterschrieben, welches unter anderem festhält, dass er der Anordnung einer Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB zustimme. Im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch nicht von Bedeutung, da für die Anordnung einer kombinierten Beiratschaft nach Artikel 395 Absatz 1 und 2 ZGB die Zustimmung der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person nicht nötig ist.