Die Nutzungsordnung für das Dorfgebiet wird mit dem von den Stimmberechtigten beschlossenen Teilplan Dorf erstmals seit der Geltung der genannten Erlasse überarbeitet. Dazu waren die Kantone und die Gemeinden schon aufgrund von Art. 35 Abs. 1b RPG verpflichtet, wonach sie spätestens innert acht Jahren seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes einen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen des Raumplanungsrechtes entsprechenden, das ganze Gemeindegebiet umfassenden Zonenplan festzusetzen haben (BGE 118 Ib 38ff. mit Verweisen). Die nun beschlossene Nutzungsordnung ist also auf ihre Übereinstimmung mit der oben genannten Gesetzgebung zu überprüfen und hat den dadurch im Hinblick auf eine geordnete Besiedlung des Bodens geschaffenen, strengeren Anforderungen an die Nutzungsplanung zu genügen. Selbst wenn die umstrittene Fläche im bisherigen Zonenplan allein wegen der damals geplanten Transitstrasse nicht Teil des Baugebietes gewesen sein sollte, vermag der Grundeigentümer daraus aufgrund des Gesagten keinen Anspruch auf die Zuweisung dieses Gebietes zu einer Wohnzone abzuleiten.
Zur Erschliessungssituation, welchem Aspekt in den Ausführungen der am Verfahren Beteiligten ein grosser Stellenwert beigemessen wird, ist anzumerken, dass zwar die der beabsichtigten Nutzung entsprechende Erschliessbarkeit einer Bauzone gegeben sein muss, um ein bestimmtes Areal dieser Bauzone zuweisen zu können. Allerdings zieht selbst eine gegebene Erschliessung nicht ohne weiteres die Ausscheidung einer Bauzone nach sich. Vielmehr ist nämlich die Erschliessung nur ein Element im Rahmen der Gesamtbeurteilung, ob ein bestimmtes Gebiet dem Baugebiet zugewiesen werden soll oder nicht. Für sich allein betrachtet, begründet gar ein voll erschlossenes Grundstück noch keinen Anspruch auf eine Einzonung. Demzufolge kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Fläche, für welche die Festsetzung einer Wohnzone beantragt wird, heute - insbesondere durch eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichende Zufahrt - überhaupt schon erschlossen ist.
Schliesslich kommt dem Aspekt der Verfügbarkeit eines Gebietes als Bauland allein insoweit Bedeutung zu, als sich Land, das nicht verfügbar ist, für eine Überbauung nicht eignet und demzufolge gar nicht als Baugebiet vorzusehen ist. Denn gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet. Dagegen kann die Bauwilligkeit eines Grundstückeigentümers weder dazu führen, dass die entsprechende Parzelle oder ein Teil davon ohne Beachtung der Planungsgrundsätze einer Bauzone zugewiesen wird, noch einen solchen Anspruch begründen.
Diesen Darlegungen kommt nicht minderes Gewicht zu, nachdem die von der Gemeindeversammlung festgesetzten Bauzonen - die für das Wohnen geeigneten Zonen eingeschlossen - bereits sehr gross sind. Damit hat die Gemeinde - gerade mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung, welche der revidierte Teilplan Dorf für die kommende Planungsperiode ermöglicht - das ihr zustehende Planungsermessen voll ausgeschöpft. Die Festsetzung zusätzlicher Bauzonen hätte sich deshalb mit dem übergeordneten Recht gar nicht mehr vereinbaren lassen. Selbst wenn aber solche zusätzliche Einzonungen übergeordnetem Recht noch nicht widersprochen hätten, liesse sich daraus nichts zugunsten des bauwilligen Grundeigentümers ableiten. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Gemeinde im Sinne einer Verpflichtung gehalten wäre, mit Blick auf die Bauzonengrösse den ihr zugestandenen Ermessenspielraum stets vollständig in Anspruch zu nehmen. Solches ergibt sich jedoch weder aus den bundes- noch aus den kantonalrechtlichen Bestimmungen.