Nationalstrassen;
Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden;
andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen.
Das für die UVP massgebliche Verfahren für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden, und für andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist das Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG (§ 47 und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung).
Die in der Sache zuständige Behörde hat einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, BGE 98 Ib 58, LGVE 1981 II Nr. 5). Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall der Regierungsrat als Projektgenehmigungsinstanz nach § 76 StrG. Mit dem vom Stadtrat Luzern beantragten Entscheid wird das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit verbindlich festgestellt. Das schutzwürdige Interesse des Stadtrates als Strassenbaubehörde an dieser Feststellung ist offensichtlich.