Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Geändert werden Bauten und Anlagen unter anderem dann, wenn sie - selbst bei äusserlich unveränderter Gestalt - neuer Zweckbestimmung zugeführt werden (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 10 zu Art. 22). Grundsätzlich ist deshalb die Verwendung einer bestehenden Baute in der Landwirtschaftszone für einen anderen Nutzungszweck unabhängig davon, ob mit der Nutzungsänderung bauliche Massnahmen verbunden sind oder nicht - ebenfalls baubewilligungspflichtig (Barblan, Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderung von Bauten ausserhalb der Bauzonen nach dem Recht des Bundes und der Kantone, Diss. 1991, S. 83, mit Hinweis auf BGE 113 Ib 219; Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. 1991, S. 70f.). Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Baubewilligungspflicht nur dann nicht, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 223). Die Bewilligungspflicht besteht indes nur für auf Dauer angelegte Vorhaben. Reine Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen, die von ausgesprochen kurzer Dauer sind und nicht regelmässig vorkommen, können davon ausgenommen werden (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. 1989, N 140; vgl. auch BVR 1984, S. 309).
Landwirtschaftszonen verfolgen agrar-, bodenmarkt- und siedlungspolitische Ziele (EJPD/BRP, a. a. O., N 4 zu Art. 16). Im Rahmen der Siedlungspolitik hat die Landwirtschaftszone die Funktion, die Streubauweise abzuwenden und grössere zusammenhängende Freiflächen zu erhalten. Damit dient sie nicht zuletzt auch der Landschaftspflege und ermöglicht verschiedene Erholungsformen (EJPD/BRP, a. a. O., N 6 zu Art. 16). Gelegentliche Apéros, Picknicks, Grillparties und dergleichen stehen deshalb grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Funktion der Landwirtschaftszone. Sobald solche Anlässe regelmässig veranstaltet werden, sind sie bewilligungspflichtig. In diesem Zusammenhang kann sich auch die Frage stellen, ob der Eigentümer selbst den Anlass unentgeltlich durchführt oder ob er das Anwesen anderen zur Durchführung von Anlässen überlässt.
Da der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Bewilligung für die Durchführung gesellschaftlicher Anlässe auf seiner Parzelle verfügt, wird mit dieser Nebennutzung - zumindest in formeller Hinsicht - ein rechtswidriger Zustand geschaffen. Der Gemeinderat hat daher nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen (§ 209 Abs. 2 PBG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht gebietet dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu ermöglichen ist, um zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Nutzung auch den materiellrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widerspricht. Ist dies nicht der Fall, müssen nachträglich die notwendigen Bewilligungen erteilt werden, wodurch der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist demnach erst dann zulässig, wenn die beabsichtigte Nutzung auch nachträglich nicht bewilligt werden kann (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartementes vom Januar 1987).
Die Vorinstanz untersagte dem Beschwerdeführer, das Grundstück weiterhin für Veranstaltungen aller Art zur Verfügung zu stellen. Sie hat es jedoch unterlassen, vorgängig in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Nutzung auch den materiellrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widerspricht. Folglich verletzte sie das Verhältnismässigkeitsprinzip bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Zudem genügt der als Wiederherstellungsverfügung im Sinne von § 209 PBG zu qualifizierende Entscheid den strengen inhaltlichen Anforderungen, die an eine solche Verfügung gestellt werden, nicht (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 des Baudepartementes vom Januar 1987, S. 2; LGVE 1990 III Nr. 14). Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.
Nachdem der Entscheid bereits aus formalrechtlichen Gründen aufzuheben ist, kann die Frage, ob er auch materiell gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, offenbleiben. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, falls er nach wie vor daran interessiert ist, die Parzelle regelmässig für gesellschaftliche Anlässe zu nutzen, hiefür ein entsprechendes Baugesuch einreichen müsste.