RRE Nr. 1659
RRE Nr. 1659Regierungsrat15.06.1992
Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers richtet sich nicht gegen diesen Entscheid, sondern stellt ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft dar. Dazu ist erstinstanzlich der Gemeinderat als Vormundsehaftsbehörde, nicht der Regierungsrat zuständig (§ 43 Abs. 1 EG ZGB). Mangels Zuständigkeit der angerufenen Behörde kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.
Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemanden als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Aus diesem Vorschlagsrecht leiten Rechtsprechung und herrschende Lehre die Pflicht der Vormundschaftsbehörde ab, den Vorschlag einzuholen (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 83 zu Art. 380/381 ZGB). Dieser Pflicht ist der Gemeinderat in genügender Weise nachgekommen, indem er den Beschwerdeführer im Rahmen der Parteieinvernahme vor dem Entscheid nach einem bestimmten Vorschlag gefragt hatte. Wie sich aus der Beweisauskunft ergibt, hat der Beschwerdeführer erwidert, er kenne niemanden. Er habe sich der Einsetzung des Amtsvormundes gegenüber nicht abgeneigt gezeigt. Mangels Vorschlag des Beschwerdeführers durfte der Gemeinderat eine in seinen Augen taugliche Person einsetzen. Keineswegs war er verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Liste möglicher Anwärterinnen und Anwärter für dieses Amt zu präsentieren und ihn auswählen zu lassen.