3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Uferbestockungen sind geschützt, d.h. ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist gemäss den Absätzen 2 und 3 von § 3 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 unabhängig vom Stammumfang untersagt. Für die Beseitigung einer Bachuferbestockung bedarf es nach den §§ 4 und 8 dieser Verordnung in jedem Fall einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf nach § 4 der Verordnung eine entsprechende Ausnahmebewilligung unter anderem dann erteilen, wenn überwiegend öffentliche Interessen die Beseitigung von Bäumen erfordern.
3.2 Im Gegensatz zur Beseitigung ist das periodische Auslichten zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen gemäss § 5 Absatz 1 der Verordnung ohne Bewilligung gestattet. Eine Auslichtung ist aber nicht zulässig, soweit davon Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden, betroffen sind (§ 5 Abs. 4 der Verordnung). Diese Bäume müssen demzufolge bei einer Auslichtung stehen gelassen werden, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Bäume am Bachufer beseitigen lassen, weil sie für die nahe gelegene Strasse ein Sicherheitsrisiko dargestellt hätten. Der auf ihr Begehren einvernommene Zeuge hat bestätigt, dass eine Buche im Stock faul gewesen sei und innert kurzem zu einer Verkehrsgefährdung geworden wäre. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit dem zuständigen Revierförster Kontakt aufgenommen und für die Beseitigung der Bachuferbestockung keine Bewilligung des Gemeinderates eingeholt hatte, hat die Vorinstanz dafür zu Recht nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt.