Gemäss Projektbeschrieb soll die Slipanlage vollständig auf die Uferparzelle zu liegen kommen und keinen Seegrund beanspruchen. Zur Realisierung des Projekts ist jedoch die Herabsetzung der Ufermauer erforderlich, damit zeitweilig das Wasser auf das fragliche Grundstück fliessen kann.
Das Baudepartement verweigerte die Erteilung einer Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG für das Einleiten von Vierwaldstätterseewasser auf das Ufergrundstück. Es erteilte hingegen unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die Bewilligung nach § 5 Absatz 6 WBG für die Bootslipanlage.
In § 32 Absatz 1 WBG wird festgehalten, dass auch die Ableitung des Wassers zu privaten Zwecken eine Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers darstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist gemäss Gesetzestext nicht eine ständige Ableitung von Wasser vorausgesetzt; vielmehr genügt für die Bewilligungspflicht gemäss Rechtspraxis bei der Anwendung des WBG eine zeitweilige Wassereinleitung auf das Ufergrundstück. Dass eine solche zeitweilige Wassereinleitung nach Realisierung des vorgesehenen Projekts möglich ist, sobald der Seewasserspiegel über den mittleren Seewasserstand steigt, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Das Projekt bedarf somit einer Bewilligung gemäss § 32 Absatz 1 WBG.
Eine Bewilligung zur Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer darf gemäss § 37 Absatz 1 WBG nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage einem Bedürfnis der Allgemeinheit entspricht, die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine andern öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Voraussetzungen für eine Bewilligung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. LGVE 1981 III Nr. 21). Dass diese Auslegung des Gesetzestextes durch den Regierungsrat selbst bei freier Kognition nicht beanstandet werden kann, bestätigte das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. März 1984 in Sachen G.D. Das Bundesgericht führte aus, die Formulierung, wonach eine Bewilligung "nur" erteilt werden dürfe, wenn verschiedene aufgezählte Bedingungen erfüllt seien, die nicht mit dem Wort "oder", sondern mit dem Wort "und" verknüpft seien, lasse gar keine andere Auslegung zu. Dies ergibt sich zudem eindeutig aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 22. Mai 1978 (S. 23 unten f.), wo es anschliessend an die Ausführungen zum Erfordernis eines Bedürfnisses der Allgemeinheit heisst: "Zudem muss das Bedürfnis die Beanspruchung des Gewässers am vorgesehenen Standort verlangen. Als weiteres Erfordernis kommt hinzu, dass den Bauvorhaben keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen." Aus dem Umstand, dass eine Bewilligung auch bei Fehlen nur einer Voraussetzung nicht erteilt werden kann, ergibt sich, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, auch für die Verweigerung einer Bewilligung müssten die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, falsch ist.
Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung gemäss § 37 Absatz 1 WBG erfüllt sind.
Das von den Beschwerdeführern geplante Projekt dient dazu, über eine Bootslipanlage, deren Realisierung eine zeitweilige Wassereinleitung auf das Ufergrundstück zur Folge hat, Segeljollen einwassern zu können. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Inanspruchnahme des Vierwaldstättersees durch eine private Bootslipanlage in keiner Weise einem Bedürfnis der Allgemeinheit entspricht. Laut oben zitierter Botschaft (S. 23 f.) könnte ein solches Bedürfnis bestehen bei "zentralisierten Boots- und Badeanlagen, Einrichtungen für den Tourismus und die Erholung, Quaianlagen, Anlegestellen, Bojen, Molen, Steganlagen, Ufermauern und Ufertreppen, Hafenanlagen, Uferwegen, Fischereianlagen (Berufsfischerei), Brücken, Uferschutzbauten usw.". Wesentlich ist, dass die Bauten und Anlagen für jedermann zugänglich sind oder einem grösseren Kreis der Bevölkerung die Benützung der Gewässer ermöglichen oder sonst einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen (z.B. Einrichtungen für die Berufsfischerei). Es besteht vorliegend kein Anhaltspunkt dafür, dass die geplante Anlage in irgendeiner der erwähnten Formen der Allgemeinheit zugänglich wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände (Schwierigkeit des Einwasserns von Segeljollen, teilweise positive Stellungnahme von angefragten Amtsstellen, gute Erfahrungen bei Nachbarn bezüglich Wasservögel usw.) sind in diesem Zusammenhang irrelevant.
Ist somit bereits die erste der drei Voraussetzungen von § 37 Absatz 1 WBG nicht erfüllt, so erübrigt sich - wie oben dargelegt - die Prüfung der andern Voraussetzungen. Das Projekt kann nicht bewilligt werden.