Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, SHG). Nicht zur Diskussion steht, dass bei einer hilfebedürftigen Person auch die Kosten für eine Drogenentzugstherapie zu übernehmen sind. Und zu einer Drogenentzugstherapie gehört auch eine Rehabilitationsphase (RRB Nr. 1236 vom 25. August 1998 E. 3, S. 4 f., unter Hinweis auf § 30 SHG und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge [SköF-Richtlinien]; vgl. zudem Kap. C.2 in den spätestens ab 1. Januar 1999 geltenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
Wirtschaftliche Sozialhilfe kann gemäss § 29 Absatz 1b SHG durch die Erteilung von Gutsprachen geleistet werden. Gutsprachen dienen dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Die Kostengutsprache wird somit von der Sozialhilfebehörde zu Gunsten des Leistungserbringers erteilt und ist betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Literatur geht davon aus, dass mit der Erteilung der Gutsprache ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis mit dem Leistungserbringer entsteht. Kostengutsprachen entsprechen den Interessen des Leistungserbringers, weil dieser trotz Mittellosigkeit der unterstützten Person einen solventen Schuldner erhält. Die Kostengutsprache ist aber gleichzeitig auch ein Ausgabensteuerungsinstrument der Behörde und schafft Klarheit über den Umfang der Sozialhilfe. Sinn und Zweck der Gutsprache liegen somit darin, den zuständigen Sozialhilfeorganen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen: Sie sollen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für alle vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Die Literatur schliesst daraus, dass Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet seien, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie hätten vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 130ff.). Dabei ist aber zu beachten, dass das Luzerner Sozialhilfegesetz im Gegensatz zu andern kantonalen Erlassen keine Bestimmung enthält, wonach der Hilfebedürftige seinen Anspruch auf Ersatz von Leistungen Dritter unter dem Titel der wirtschaftlichen Sozialhilfe verliert, wenn er oder der Träger der ihn behandelnden Institution nicht vorgängig oder zumindest rechtzeitig ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt haben (vgl. dazu das Beispiel bei Felix Wolffers, a.a.O., S. 131, Fn 34). Eine solche Rechtsfolge wäre auch derart einschneidend, dass sie nicht aus der Natur der Kostengutsprache abgeleitet werden kann. Dafür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (in diesem Sinn bereits RRB Nr. 1087 vom 6. Juli 1999, S. 8). Wird erst nachträglich um Kostengutsprache ersucht, trägt die behandelnde Institution das (Geschäfts)Risiko, dass die Forderung für die bereits erbrachten Leistungen uneinbringlich ist, wenn die zuständige Behörde die Übernahme ablehnt oder nur teilweise gewährt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nicht allein mit der Begründung ablehnen, es sei zu spät gestellt worden.