No standing for municipal complaint against council land-purchase decision

RRE Nr. 925Übriges Gericht10.04.1992Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat examined a complaint against an Einwohnerrat resolution refusing the purchase of a parcel. It held that the decision could not be challenged by administrative appeal because the Einwohnerrat is not an administrative authority under the VRG. The filing also could not be treated as a voting-rights complaint, since that remedy only concerns defects in popular votes and not parliamentary decisions. The complaint was therefore considered, at most, as a municipal complaint under § 91 GG. However, neither the individual complainant nor the family-garden association showed the required special and protected interest. The authority therefore did not enter into the complaint.

Omnilex-Regeste

§ 142 Abs. 1 lit. b VRG; § 91 GG; Art. 129 VRG; Zulässigkeit der Gemeindebeschwerde und Beschwerdelegitimation gegen einen Beschluss eines Gemeindeparlaments betreffend Liegenschaftskauf. Ein Gemeindeparlament ist keine Verwaltungsinstanz im Sinne des VRG; seine Beschlüsse sind daher nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Die Stimmrechtsbeschwerde erfasst nur Mängel des formellen Abstimmungsverfahrens bei Volksabstimmungen, nicht Abstimmungen kommunaler Parlamente und nicht die Missachtung parlamentarischer Befugnisse. Als Gemeindebeschwerde ist ein solcher Beschluss nur anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer eine besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zum Streitgegenstand dartun kann; erforderlich ist ein Betroffensein über die Allgemeinheit hinaus. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. LGVE 1976 III Nr. 27; 1980 III Nr. 5).

Gesamter Gesetzestext

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Einwohnerrates, womit er den Kauf eines Grundstückes ablehnte. Einem allgemeinen Grundsatz folgend muss die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, wie eine Eingabe zu qualifizieren ist. Dabei ist der Inhalt und nicht der Titel der Beschwerdeschrift massgebend.

a. Gemäss § 142 Abs. 1 lit. b. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) können beim Regierungsrat Entscheide der obersten Verwaltungsinstanz von Gemeinden mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Der Einwohnerrat als Gemeindeparlament ist keine Verwaltungsinstanz und ist deshalb gemäss § 6 VRG diesem Gesetz nicht unterstellt (vgl. auch Botschaft des Regierungsrates vom 15. März 1971 zum VRG, S. 45, Randziff. 135). Demzufolge kann der Beschluss des Einwohnerrates über den Verzicht des Kaufs des Grundstückes nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Zu prüfen ist, ob ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

b. Die Stimmrechtsbeschwerde gemäss den §§ 158 ff. Stimmrechtsgesetz (StRG) ermöglicht die Anfechtung von Stimmregisterentscheiden und von Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und der Durchführung von Abstimmungen. Sie richtet sich gegen Mängel im formellen Abstimmungsverfahren. Von der Stimmrechtsbeschwerde werden aber nur die Abstimmungen der Stimmberechtigten erfasst. Nicht erfasst werden Abstimmungen anderer kommunaler Organe wie beispielsweise der Gemeindeparlamente (vgl. Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 43). Dies entspricht auch der konstanten Praxis des Bundesgerichts. Nach dessen Rechtsprechung kann nämlich die Stimmrechtsbeschwerde nicht ergriffen werden, um eine dem kommunalen Parlament vorbehaltene Abstimmung oder Wahl anzufechten. Auch kann mit diesem Rechtsmittel nicht gerügt werden, dass den einzelnen Parlamentariern zustehende Befugnisse missachtet worden seien. In allen diesen Fällen stehen nämlich keine politischen Rechte in Frage, die den Stimmbürgern eine direkte Mitwirkung an der politischen Willensbildung ermöglichen (Zbl. 93/1992, S. 122; Zbl. 89/1988, S. 549; Zbl. 77/1976, S. 507; BGE 105 I a 373, Erw. 3 a und 112 I a 176 ff., Erw. 2 je m. w. H.). Eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts würde nämlich voraussetzen, dass dieses durch Volkswahlen, d. h. durch direkte Teilnahme der stimmberechtigten Bürger an einem Wahl- oder Abstimmungsverfahren, hätte ausgeübt werden können. Bei einer Abstimmung in einem Gemeindeparlament kann daher nicht das Stimmrecht des Bürgers, sondern allenfalls eine Vorschrift organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur verletzt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde nicht als Stimmrechtsbeschwerde entgegengenommen werden kann. Unter Umständen liegt aber ein mit Gemeindebeschwerde anfechtbarer Beschluss vor. Dies setzt voraus, dass sich der Verfahrensmangel oder die Unregelmässigkeit in einer Rechtsverletzung konkretisiert.

c. Gemäss § 91 des Gemeindegesetzes (GG) können Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Regierungsrat durch die Gemeindebeschwerde angefochten werden. Als Gemeindebehörden sind auch die Gemeindeparlamente zu betrachten (vgl. LGVE 1976 III Nr. 27). Das Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ist somit grundsätzlich gegeben. Die Beschwerdegegner machen nun aber geltend, die Beschwerdeführer seien nicht zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde befugt. Damit stellt sich als erstes die Frage nach deren Legitimation.

Die Frage der Beschwerdebefugnis beurteilt sich nach Art. 129 VRG, denn gemäss § 91 Abs. 5 GG ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar, soweit die Gemeindebeschwerde nicht durch § 91 GG selber geregelt wird. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach § 129 Unterabs. a VRG Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun. Der Regierungsrat hat in seiner bisherigen Praxis diese Bestimmung ausdehnend interpretiert (LGVE 1976 III Nr. 27; 1977 III Nr. 6; 1981 III Nr. 6). Zur Einreichung einer Gemeindebeschwerde ist demnach jedermann berechtigt, der von einem Beschluss betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Unter schutzwürdigen Interessen werden nicht nur die rechtlich geschützten, sondern auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen eines Einsprechers verstanden. Erforderlich ist jedoch eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer muss davon mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit betroffen sein (LGVE 1980 III Nr. 5, 1982 II Nr. 38, 1983 II Nr. 34).

Die Legitimation des Beschwerdeführers 1 ist vorliegend zu verneinen. Er ist vom Entscheid des Einwohnerrates nicht mehr als jeder andere Bürger betroffen. Eine besondere Beziehung zum Streitgegenstand fehlt. Aber auch die Legitimation des Beschwerdeführers 2, eines Familiengartenvereins, ist fraglich. Zwar sind Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Vereinen, die eine Beeinträchtigung von Interessen ihrer Mitglieder rügen und anstelle jener auftreten, grundsätzlich zulässig (LGVE 1986 III Nr. 7, 1985 III Nr. 12, 1982 II Nr. 37). Für die Gemeindebeschwerde gilt nichts anderes. Im vorliegenden Fall rügt der Familiengartenverein aber nicht eine Beeinträchtigung von Interessen seiner Mitglieder. Er macht insbesondere nicht geltend, dass als Folge des Beschlusses des Einwohnerrates eine weitere Benutzung der Liegenschaft als Familiengartenareal nicht mehr möglich sei. Ob die Eigentümer der Liegenschaft das Grundstück dem Familiengartenverein in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stellt, steht nicht fest. Dies wird auch nicht behauptet. Damit fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer. Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Legitimation der Beschwerdeführer auf die Gemeindebeschwerde nicht eingetreten werden kann. (10. April 1992, Nr. 925)

Schlagwörter

municipal complaintstandingvoting rights complaintadministrative appealmunicipal parliamentnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as an administrative appeal against the municipal council's refusal to buy the land.

Extrahierter Entscheid

No. The municipal council is not an administrative authority under the VRG, so its resolution cannot be challenged by administrative appeal.

Extrahierte Begründung

Under § 142(1)(b) VRG, administrative appeals lie against decisions of the highest municipal administrative authority. The municipal council is a municipal parliament, not an administrative authority under § 6 VRG.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a voting-rights complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The voting-rights complaint only covers defects in the preparation and conduct of votes by the electorate, not decisions of municipal parliaments.

Extrahierte Begründung

The complaint targeted an internal parliamentary vote. Such proceedings do not implicate citizens' political rights exercised through popular voting, only possible organizational or procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether the complainants had standing to bring a municipal complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The first complainant was not affected more than any other citizen, and the association did not show a concrete interest of its members affected by the decision.

Extrahierte Begründung

Under § 91 GG in connection with Art. 129 VRG, a special, protected and sufficiently close relationship to the subject matter is required. The interest must exceed that of the general public. That threshold was not met for either complainant.

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