projekte
RRE Nr. 909 ΓÇó Brief voting invalid, but voting right not forfeited
RRE Nr. 909Übriges Gericht16.04.1991Partially Granted
The court held that postal voting material must be delivered by post to the entitled voter. Because the documents were handed over and returned by courier, the votes were invalid under § 70(2a) StRG. It left open whether third-party interference would also have led to invalidity under § 73(e) StRG. The court rejected any forfeiture of the right to vote, stressing that the right is highly personal, that no intentional or grossly negligent conduct was established, and that the irregularity was still curable before the election. The city chancellery was ordered to inform the voters and resend the official voting documents.
§§ 63 Abs. 1, 70 Abs. 2a StRG; briefliche Stimmabgabe; postalische Zustellung des Wahlmaterials ist zwingende Gültigkeitsvoraussetzung. Wird das Wahlmaterial nicht vom Stimmregisterführer postalisch an den Stimmberechtigten zugestellt, ist die Stimmabgabe nichtig. Ein bloss formeller Verstoss führt jedoch nicht ohne Weiteres zum Verlust des Stimmrechts; dieses ist als höchstpersönliches Recht nur zurückhaltend zu beschränken, namentlich wenn kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt und die Unregelmässigkeit vor dem Urnengang noch korrigierbar ist. In einem solchen Fall ist die betroffene Person über die Nichtigkeit zu informieren und die erneute Stimmabgabe durch Zusendung des ordentlichen Materials zu ermöglichen (vgl. Erw. a–d).
Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift ist das Stimmaterial für die briefliche Stimmabgabe postalisch an den Stimmberechtigten zuzustellen. Die Zustellung durch Boten stellt eine Verletzung im Sinne von § 70 Abs. 2 a StRG dar. In allen bekannten Fällen ist die Stimmabgabe deshalb als nichtig zu erklären, weil das Material nicht wie vorgeschrieben durch die Post an die Stimmberechtigten zugestellt wurde.
Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Stimmen in Anwendung von § 73 Unterabs. e StRG auch wegen unbefugten Einmischens Dritter hätten ungültig erklärt werden müssen.
Es stellt sich die Frage, ob die Betroffenen ihr Stimmrecht bereits deshalb verwirkt haben, weil ihre Stimme noch vor den Wahlen nichtig erklärt wurde.
a. Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht leichthin beschränkt werden soll. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn - wie vorliegend - nicht feststeht, dass die Betroffenen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Sie durften wohl in guten Treuen annehmen, dass die Zustellung durch Boten zulässig ist, nachdem der Stadtschreiber das Wahlmaterial herausgegeben hatte.
b. Dass die Zustellung der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten postalisch zu erfolgen hat, ist eine zwingende Vorschrift, die vor allem der Stimmregisterführer kennen muss. Durch deren Verletzung darf den Betroffenen solange kein Nachteil erwachsen, als eine Korrektur noch möglich ist. Nachdem die Unregelmässigkeiten vor den Wahlen festgestellt wurden, ist eine Korrektur noch möglich. Zudem findet sich im Stimmrechtsgesetz keine Vorschrift, die in diesem Falle das Stimmrecht für nichtig erklärte.
c. Nun sind aber - abgesehen von zwei Fällen - auch die ausgefüllten Wahlzettel durch Boten und nicht durch die Post an den Stimmregisterführer retourniert worden. Lediglich die Stimmabgaben des Ehepaares X erfolgten postalisch. Gemäss § 66 Abs. 3 StRG ist es indes zulässig, das Rücksendekuvert direkt den Urnenbüros überbringen zu lassen.
d. Die Betroffenen sind einerseits über die Nichtigkeit ihrer Stimme und anderseits über die Möglichkeit der Wiederholung der Stimmabgabe in geeigneter Form zu informieren. Die Stadtkanzlei ist anzuweisen, den Betroffenen nochmals einen Stimmrechtsausweis und das Wahlmaterial zuzustellen.