No jurisdiction for dispute over family grave concession fee

RRE Nr. 589Übriges Gericht28.04.1998Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The dispute concerned whether the complainants had to pay CHF 480 for family grave no. 15 for the period from 22 October 1987 until waiver in 1993. The authority held that the fee question depended on whether the concession for the grave had been renewed after 22 October 1987. Because disputes arising from a concession between a municipality and the concessionaire must be pursued by action before the Administrative Court under § 162(1)(c) VRG, the Regierungsrat was not competent to rule on the legality of the charge. The administrative complaint was therefore not admitted.

Omnilex-Regeste

§ 162 Abs. 1 lit. c VRG; Konzessionsstreitigkeiten zwischen Gemeinwesen und Konzessionär sind im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht zu entscheiden; fehlt eine vorgängige Verlängerung der Konzession, bildet der daraus abgeleitete Gebührenanspruch keinen selbständig mit Verfügung durchsetzbaren Gegenstand. Der Rechtsweg nach Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn die streitige Abgabepflicht unmittelbar von der Konzessionsfrage abhängt und das Gemeinwesen selbst Konzessionsgeber ist; der damit verbundene Interessenkonflikt rechtfertigt die Sonderzuweisung an das Klageverfahren (vgl. Erwägungen zur Befangenheit und Zuständigkeitsordnung).

Gesamter Gesetzestext

Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gemeinderat die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, für das Familiengrab Nr. 15 auf dem Gemeindefriedhof für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Verzicht im Jahre 1993 insgesamt 480 Franken zu bezahlen.

Gemäss Artikel 7 des Friedhofreglements der Gemeinde A in der Fassung vom 28. September 1981 werden die Familiengräber einer Familie aufgrund einer Konzession zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung der Familiengräber ist eine Gebühr geschuldet, die der Gemeinderat festsetzt. Die Konzessionsdauer beträgt 30 Jahre. Auf Gesuch hin kann sie bis zum Ablauf der Grabesruhe verlängert werden. Der Entscheid, ob die Beschwerdeführer der Gemeinde A den streitigen Betrag schulden, hängt folglich davon ab, ob die Konzession für das Familiengrab Nr. 15 nach dem 22. Oktober 1987 nochmals verlängert worden ist. Es besteht somit ein direkter Zusammenhang zwischen der Konzession und der Gebührenerhebung. Ist keine Verlängerung der Konzession anzunehmen, kann die Gebühr nicht erhoben werden.

Gemäss § 162 Absatz 1c VRG sind Streitigkeiten zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär aus einer Konzession im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und nicht mittels einer Verfügung zu entscheiden. Grund für diese Regelung ist, dass in solchen Fällen das Gemeinwesen die Konzession ausstellt. Würde das ordentliche Verwaltungsverfahren gelten, müsste es gleichzeitig erstinstanzlich über Streitigkeiten aus der Konzession entscheiden. Der Gesetzgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass der daraus resultierende Interessenkonflikt die beteiligte Verwaltungsbehörde als besonders befangen erscheinen lasse, weshalb ein anderer Rechtsweg gelten müsse (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsrechtspflege vom 15. März 1971, abgedruckt in: Verhandlungen des Grossen Rates 1972, S. 255, Rz 191). Unter diesen Umständen ist der Regierungsrat nicht zuständig, über die Rechtmässigkeit des erhobenen Betrags zu entscheiden. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Schlagwörter

concessionmunicipal feefamily gravejurisdictionadministrative complaintaction procedureconflict of interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fee for family grave no. 15 could be charged without first deciding the concession dispute in administrative proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The fee dispute depends directly on whether the concession was renewed, so it is a concession dispute that must be brought by action before the Administrative Court.

Extrahierte Begründung

Under § 162(1)(c) VRG, disputes between a public body and its concessionaire arising from a concession must be decided in an action procedure before the Administrative Court, not by administrative order. Because the municipality itself grants the concession, the ordinary administrative route would create a conflict of interest.

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