No right to reserved public parking spaces

RRE Nr. 378Übriges Gericht19.02.1991Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a municipal traffic order that eliminated some paid car parking spaces and replaced them with parking for two-wheelers. He asked for two car spaces to be converted into a no-parking area and for a special permit allowing mobility-impaired patients of his practice to use it, alternatively for two disabled parking spaces and a corresponding permit. The court held that neither a business nor its customers have a claim to reserve public parking spaces, and that commercial freedom does not confer a special right to use public roads or public parking for private business purposes. Existing disability parking cards already provide the relevant relief.

Regest

Public parking spaces on public land cannot, as a matter of principle, be reserved for a particular person or business; neither commercial freedom nor the general right to use the public highway confers a claim to exclusive parking allocation or to special permits enabling a business to dispose of such spaces according to its own needs. This is especially true where access to the establishments concerned is otherwise ensured. Parking relief for mobility-impaired persons may be regulated separately under the applicable traffic guidelines and on the basis of a medical certificate (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Mit Beschluss vom 9. Mai 1990 verfügte der Stadtrat die folgende Verkehrsanordnung: "Parkieren gestattet für Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder nördlich des Hauses . . ." Gleichzeitig verfügte der Stadtrat die Aufhebung der folgenden Verkehrsanordnungen: "Parkieren gegen Gebühr nördlich des Hauses, sechs Parkfelder für PW mit Parkuhren für maximal 60 Minuten, täglich von 07.00 bis 19.00 Uhr." Die Verkehrsanordnungen wurden im Kantonsblatt publiziert. Dagegen erhob X am 1. Juni 1990 beim Regierungsrat des Kantons Luzern fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte, es seien zwei PW-Parkplätze in ein Parkverbotsfeld umzuwandeln, und es sei ihm die Sonderbewilligung zu erteilen, dass gehbehinderte Patienten seines Geschäfts während der Therapie für die Höchstdauer von einer Stunde ihr Fahrzeug auf dem Parkverbotsfeld abgestellt lassen dürften. Eventualiter seien zwei Parkplätze für Invalide zu errichten oder zu erhalten, und dem Beschwerdeführer sei die Sonderbewilligung zu erteilen, dass gehbehinderte Patienten seines Geschäfts während der Therapie ihr Fahrzeug auf den Parkplätzen für Invalide für die Höchstdauer von einer Stunde abstellen dürften.

Es ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer seinen Anspruch stützen will. Nach der herrschenden Lehre und konstanter Praxis ist es unzulässig, Parkfelder auf öffentlichem Grund für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu reservieren. Kein Gewerbetreibender kann Anspruch erheben auf Reservierung von öffentlichen Parkplätzen für Kunden oder Personal. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht mit der Handels- und Gewerbefreiheit begründen. Diese beinhaltet kein besonderes Recht auf die Benützung einer öffentlichen Strasse, vor allem dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Erschliessung zu den verschiedenen Betrieben gewährleistet ist. Aus demselben Grund können auch keine Spezialbewilligungen zum Benützen öffentlicher Parkplätze abgegeben werden, über welche ein Geschäftsbetrieb nach eigenen Bedürfnissen verfügen kann. In Anwendung der Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr werden den Gehbehinderten von der Stadtpolizei Luzern seit jeher Ausweise für Parkierungserleichterung abgegeben. Voraussetzung zur Erlangung dieses Ausweises ist ein entsprechendes Arztzeugnis.

Schlagwörter

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