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RRE Nr. 314 ΓÇó Sidewalk crossing deemed appropriate for pedestrian priority
RRE Nr. 314Übriges Gericht03.03.1998Confirmed
The court held that, under the road planning rules, traffic safety and the protection of weaker road users must be considered. In the junction area of the road to be authorized, the continuous sidewalk design gives pedestrians priority over motor traffic. The sidewalk crossing is therefore an appropriate measure to favor pedestrians, including disabled persons, and to slow down turning vehicles.
§ 2 Abs. 2 StrG; Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer bei Strassenplanung und -bau; Trottoirüberfahrt als zweckmässige Massnahme zur Bevorzugung des Fussgängerverkehrs. Bei der Planung von Strassen ist der Verkehrssicherheit besonderes Gewicht beizumessen; namentlich sind schwächere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die durchgehende Ausgestaltung des Trottoirs im Einmündungsbereich verleiht dem Fussgängerverkehr gegenüber dem motorisierten Verkehr Vortritt und ist insbesondere mit Blick auf den Komfort und die Sicherheit von Fussgängern, namentlich von Behinderten, sowie zur Herabsetzung der Geschwindigkeit abbiegender Fahrzeuge grundsätzlich zweckmässig.
Gemäss § 2 Absatz 2 StrG soll bei der Planung und beim Bau von Strassen unter anderem die Verkehrssicherheit berücksichtigt werden. Insbesondere sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer zu schützen (vgl. §§ 2 Abs. 2e, 35 und 37 StrG). Mit der durchgehenden Ausgestaltung des Trottoirs im Einmündungsbereich der zu bewilligenden Strasse erhalten die Fussgänger das Vortrittsrecht gegenüber dem motorisierten Verkehr (vgl. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung). Die Trottoirüberfahrt bietet den Fussgängern, insbesondere den Behinderten, mehr Komfort und trägt dazu bei, dass die abbiegenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit reduzieren. Die Trottoirüberfahrt erweist sich im vorliegenden Fall daher für die Bevorzugung der Fussgänger grundsätzlich als zweckmässige Massnahme.