Building predecision without publication was unlawful

RRE Nr. 3047Übriges Gericht17.11.1995Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a municipal building predecision concerning a project draft. The court held that the submission was not a full building permit application, but that the council had clearly intended to issue a predecision under § 199 PBG. Relying on Federal Supreme Court case law, the court found that a binding predecision on an appealable building project requires prior publication and public inspection so that all persons with standing can participate. Because no such procedure took place, the predecision was unlawful and had to be annulled.

Omnilex-Regeste

§ 199 PBG; binding building predecision and need for prior publication and public inspection; a predecision under planning law, although designed to provide rapid and binding clarification of key building questions, is unlawful if issued for an appealable project without a prior notice and objection procedure enabling all persons entitled to challenge the project to participate (consid. 2.1-2.3). The later permit proceedings do not necessarily cure the defect where the predecided issue is no longer open. The court follows the Federal Supreme Court’s restrictive approach and annuls the unlawful predecision (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Die Eingabe des Beschwerdeführers an den Gemeinderat enthält nicht alle für ein Baugesuch im Sinne der §§ 188f. PBG erforderlichen Angaben und Unterlagen. Das war auch nicht nötig, weil es sich ausdrücklich bloss um ein Vorprojekt handelte. Der Gemeinderat verzichtete darauf, vor seinem Entscheid ein formelles Baubewilligungsverfahren, insbesondere ein Auflage- und Einspracheverfahren gemäss § 193 PBG, durchzuführen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat seinen Entscheid als Vorentscheid im Sinne des § 199 PBG verstanden haben wollte.

  2. § 199 PBG regelt den Vorentscheid, soweit hier von Belang, wie folgt:

1Zur Abklärung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen kann der Gemeinderat um einen Vor- entscheid ersucht werden.

4Für Dritte ist der Vorentscheid nur dann verbindlich, wenn sie im Verfahren Partei waren.

5Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Das Rechtsinstitut des Vorentscheids dient dazu, die Auffassung der Baubewilligungsbehörde zu Grundsatzfragen möglichst rasch und möglichst verbindlich kennenzulernen; es sollen damit unnötige Projektierungskosten und Zeitverlust vermieden werden (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, S. 194 N 835ff.; ferner, auch für das Folgende, Kappeler, ZBl 95/1994 S. 72, mit zahlreichen Hinweisen). Immer mehr Kantone sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, dieses Rechtsinstitut in ihren Gesetzen zu verankern, der Kanton Luzern im Planungs- und Baugesetz von 1989.

2.1 Nachdem Lehre und Praxis, insbesondere auch das Bundesgericht, diesem Rechtsinstitut an sich während Jahren grundsätzlich unkritisch gegenübergestanden hatten, erklärte das Bundesgericht in einem Urteil vom 9. September 1992 den Vorentscheid überraschend als bundesrechtswidrig, sofern nicht in einem vorgängigen Publikations- und Auflageverfahren allen im konkreten Fall Einsprache- und Beschwerdeberechtigten Gelegenheit geboten worden sei, ihre Rechte zu wahren. Dieses Urteil ist erst im Jahre 1994 im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht veröffentlicht worden (S. 66ff.; vgl. auch den bereits oben genannten, anschliessenden kritischen Kommentar Kappelers). Das Bundesgericht hat seine neue Auffassung seither in BGE 120 Ib 52 Erw. 2 b bestätigt; dass es dort um eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG ging, ist unerheblich, da die grundsätzlichen Überlegungen die gleichen geblieben sind.

Es ist unbestritten, dass auch im vorliegenden Fall keine Bekanntmachung und Auflage des Gesuchs im Sinne des § 193 PBG stattfand.

2.2 Der Vorentscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Ausschreibung gewährleistet nach der Auffassung des Bundesgerichts insbesondere den in Artikel 33 Absatz 3 a RPG vorgeschriebenen Rechtsschutz nicht. Diese Bestimmung verlange, dass neben dem Baugesuchsteller auch legitimierte Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen könnten. Die Erteilung eines verbindlichen Vorentscheids setze nicht anders als eine Baubewilligung voraus, dass die Baubewilligungsbehörde die allfälligen Einwendungen der beschwerdeberechtigten Dritten kenne.

In seinem Urteil vom 9. September 1992 hatte das Bundesgericht dazu noch ergänzend ausgeführt, es stelle sich weiter die Frage, ob ein Verfahren dem Willkürverbot standhalte und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleiste, wenn darin für ein grundsätzlich ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ein für den Gesuchsteller und die Bewilligungsinstanzen verbindlicher baurechtlicher Vorentscheid getroffen werde, ohne dass sämtliche Beschwerdelegitimierten Gelegenheit erhielten, sich am Verfahren zu beteiligen. Problematisch sei insbesondere der Erlass eines für Behörden und Gesuchsteller verbindlichen Vorentscheids über eine Grundsatzfrage, zu der betroffene Dritte entweder gar nicht oder erst in einem anderen, späteren Verfahren Stellung nehmen könnten. Die nachträgliche Teilnahme am späteren baurechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. Absatz 5 des zitierten § 199 PBG) über das vollständige Baugesuch vermöge den erlittenen Rechtsnachteil nur zu heilen, wenn die Baubehörde und allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanzen in der vorentschiedenen Frage noch frei, also an ihren Vorentscheid auch dem Gesuchsteller gegenüber nicht gebunden seien. Sodann sei in den Fällen, in welchen die Beschwerdeinstanz bereits im Verfahren gegen einen Vorentscheid angerufen werde, dem ein nicht publiziertes Gesuch zugrunde liege, der aus Artikel 58 Abs. 1 BV und Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitete Anspruch auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter zu beachten. Es bestehe die Gefahr, dass bei Richtern, die auf Beschwerde gegen einen solchen Vorentscheid hin ein Urteil fällten, der Anschein der Voreingenommenheit in bezug auf das Verfahren gegen die nachfolgende Baubewilligung entstehe.

2.3 Auch wenn gegen diese bundesgerichtliche Auffassung teilweise Einwendungen erhoben werden können (vgl. Kappeler, a.a.O.), so kann sie gesamthaft doch nicht als derart unrichtig hingestellt werden, dass es sinnvoll wäre, ihr nicht zu folgen. Das hat zur Folge, dass vom sehr praxisfreundlichen Rechtsinstitut des Vorentscheids - ohne Publikation und Auflage - Abschied genommen werden muss. Damit hat der Vorentscheid wohl zu einem wesentlichen Teil seine Bedeutung verloren.

  1. Erweist sich der angefochtene Vorentscheid mangels vorheriger Bekanntmachung und Auflage der Projektunterlagen als rechtswidrig, so ist er aufzuheben.

Schlagwörter

planning lawpredecisionpublic inspectionobjectionsbuilding permitright to be heardjudicial review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal decision was a binding predecision under § 199 PBG despite being based only on a project draft.

Extrahierter Entscheid

The municipality intended to issue a predecision within the meaning of § 199 PBG.

Extrahierte Begründung

The submission was incomplete for a full building permit application, but a formal permit procedure was expressly not intended; the council waived publication, inspection, and objection proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether a predecision on a not-yet-published building project is lawful without prior notice and public inspection of the project documents.

Extrahierter Entscheid

No. Without prior publication and public inspection, the predecision is unlawful and must be annulled.

Extrahierte Begründung

The court followed the Federal Supreme Court’s view that a binding predecision for an appealable building project must allow all persons entitled to object or appeal to participate; otherwise protection under the planning law and the requirements of an impartial hearing are not ensured.

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