Costs in voting-rights complaint borne by self-interested complainant

RRE Nr. 3010Übriges Gericht17.11.1992Dismissed

Zusammenfassung

The court held that, despite the usual practice of waiving official costs in voting-rights complaints, costs may be charged when the complainant is primarily pursuing private interests. A landowner challenged a project and rezoning affecting his property. Because the complaint was aimed mainly at preventing the rezoning of his own land, he was not acting as a voter in the public interest and had to bear the official costs.

Regest

§ 198 Abs. 1 lit. c und § 200 Abs. 1 VRG; Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren bei Stimmrechtsbeschwerde: Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die amtlichen Kosten; bei Stimmrechtsbeschwerden werden zwar regelmässig keine Kosten erhoben, doch entfällt diese Praxis, wenn der Beschwerdeführer nicht primär als Stimmbürger, sondern zur Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen handelt. In einem solchen Fall rechtfertigen weder der Charakter der Stimmrechtsbeschwerde noch das Fehlen eines öffentlichen Interesses eine Kostenbefreiung; die Kosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden (vgl. Erw. zur wirtschaftlichen Betroffenheit und zum Eigeninteresse).

Gesamter Gesetzestext

Im Rechtsmittelverfahren hat grundsätzlich die Partei die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972). Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen (§ 200 Abs. 1 VRG). Bei Stimmrechtsbeschwerden werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. Es ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stimmrechtsbeschwerde nicht Interessen als Stimmbürger, sondern seine eigenen Interessen zu wahren versucht (vgl. LGVE 1989 III Nr. 4). Als Grundeigentümer im Gebiet A wehrt er sich gegen den Bau eines Kindergartens in diesem Gebiet bzw. gegen die Umzonung des Grundstücks in die Zone für öffentliche Zwecke (vgl. RRE vom 9. Juli 1991, Protokoll Nr. 1909; RRE vom 3. Dezember 1981, Protokoll Nr. 3192). Mit der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde geht es ihm im wesentlichen darum, die Umzonung des Grundstücks zu verhindern. Nimmt der Beschwerdeführer aber eigene Interessen wahr, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Schlagwörter

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