Half-custody denied for prior recent short imprisonment

RRE Nr. 2865Übriges Gericht20.10.1995Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought to serve a two-month prison sentence in half-custody. The court held that § 6(1)(c) of the ordinance was not met because he had served a five-week sentence only 84 days before the new offence. It also refused to apply the narrow hardship exception in § 6(2), finding no sufficiently serious personal emergency and no convincing proof that he would lose his job solely because half-custody was denied. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 6 Abs. 1c und 2 Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen vom 7. April 1975; Halbgefangenschaft und Ausnahmeregelung bei Vorverbüssung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat. Halbgefangenschaft setzt voraus, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat. Die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 ist restriktiv anzuwenden und setzt eine besondere persönliche Notsituation voraus, welche die Haft ohne Halbgefangenschaft für den Betroffenen gegenüber anderen Straffälligen erheblich erschwert. Eine bloss unsichere Beschäftigungslage oder die bloss mögliche Kündigung genügt nicht; erforderlich ist eine hinreichend konkrete und erhebliche Härte (E. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Der Strafvollzug in Halbgefangenschaft ist nach § 6 Absatz 1c der Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen vom 7. April 1975 nur dann zu gewähren, wenn der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat.

Der Beschwerdeführer verbüsste vom 9. Januar bis 13. Februar 1993, also 84 Tage vor der neuen Tat eine fünfwöchige Haftstrafe. Somit ist § 6 Absatz 1c der Verordnung nicht erfüllt.

  1. Nach § 6 Absatz 2 der Verordnung kann von der Bedingung, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat, ausnahmsweise abgesehen werden. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, wird diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet. Zu erwähnen ist beispielsweise der Strafvollzug bei einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes, bei einem Landwirt, der keine Hilfskraft für seine Tiere findet, oder bei einem 55jährigen Aussendienstmitarbeiter, der erwiesenermassen seine Stelle verlöre, wenn ihm der Strafvollzug nicht in Form der Halbgefangenschaft gewährt würde. All diesen Fällen liegen persönliche Notsituationen zugrunde, welche bewirken, dass die Betroffenen unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Halbgefangenschaft viel stärker zu leiden haben als andere Straffällige.

Der 24jährige Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner mehrjährigen Arbeitgeberfirma, einer Hoch- und Tiefbauunternehmung, vor, in dem zur Beibehaltung der Arbeitsstelle folgendes festgehalten wird: "Wir bestätigen, dass wir im heutigen Zeitpunkt keine Zusicherung abgeben können, ob der Arbeitnehmer nach Verbüssung der zweimonatigen Haftstrafe die Arbeitsstelle wieder antreten kann. Vielmehr müsste er mit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen, nachdem wir aufgrund der unsicheren Entwicklung der Wirtschaftslage in personeller Hinsicht verschiedene Massnahmen (Personalreduktion) eingeleitet haben. Wir sind nicht mehr bereit und gewillt, Bauaufträge unter den Werkkosten zu übernehmen, wenn uns das Stammpersonal in der Bausaison nicht zur Verfügung steht." Diesem Schreiben ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob einem Teil des Personals aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage sowieso gekündigt werden soll, der Beschwerdeführer davon aber nur betroffen wäre, wenn er die Haftstrafe nicht in Halbgefangenschaft verbüssen könnte. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt dieses Schreiben jedenfalls nicht dar. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Trotz harten Zeiten in der Baubranche wäre es ihm als gelerntem Maurer zuzumuten, falls er tatsächlich seine Arbeitsstelle verlieren sollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Probleme des Beschwerdeführers nicht wesentlich von den Schwierigkeiten anderer Straffälliger unterscheiden, die eine in der Dauer ähnliche Strafe verbüssen müssen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagwörter

half-custodyprison sentenceexecution of sentencehardship exceptionemployment riskrecent prior imprisonment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the statutory condition for half-custody was met despite a recent prior custodial sentence.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant had served a five-week sentence within the three years preceding the offence, so the condition in § 6(1)(c) was not satisfied.

Extrahierte Begründung

Half-custody is available only if the applicant has not served a custodial sentence of more than one month in the three years before the offence.

Kernrechtsfrage

Whether the exception in § 6(2) justified departing from the statutory condition.

Extrahierter Entscheid

No. The exception is reserved for strict hardship cases, and the appellant's situation did not amount to a comparable personal emergency.

Extrahierte Begründung

The employer’s letter did not clearly show that the appellant would lose his job only because he could not serve the sentence in half-custody. He was still young and could seek new employment if necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of half-custody should be allowed.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was dismissed.

Extrahierte Begründung

The appellant's difficulties were not materially different from those faced by other offenders serving similar short sentences.

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