Forest setback reduction requires all statutory conditions

RRE Nr. 2855Übriges Gericht29.10.1991Dismissed

Zusammenfassung

The complainant challenged the refusal of a reduced forest setback for a planned building. The decision explains that § 22 Abs. 2 ForstG allows a smaller distance from the forest only when all three statutory conditions are cumulatively satisfied. The authority may neither grant nor deny the reduction on the basis of additional public-interest considerations. Because the text indicates that one of the statutory requirements was not met, the complaint was dismissed. Arguments about improved fire protection were held irrelevant to the legal test.

Regest

§ 22 Abs. 2 ForstG; forest setback reduction only if statutory conditions are cumulatively met; the authority has no discretion to weigh other public interests once one of the enumerated requirements is absent. The protection of residents, sufficient daylight in living and working rooms, and the safeguarding of forestry interests constitute an exhaustive set of prerequisites for derogation from the minimum forest distance. If any one condition fails, the exemption must be denied; conversely, if all are met, it must be granted. Additional considerations, such as enhanced fire protection, do not enlarge or replace the statutory test (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Nach § 22 Abs. 1 ForstG beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinne von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht. Letzteres ist nicht der Fall, sieht doch der Zonenplan hinsichtlich Bauten auf der fraglichen Parzelle keine besonderen Waldabstände vor. Gemäss § 22 Abs. 2 ForstG kann allerdings das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen eines Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten.

  2. Gemäss feststehender Praxis sind nur die drei in § 22 Abs. 2 ForstG erwähnten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, für die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes massgebend. Sind die drei Kriterien erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen, und sie kann nicht aus weiteren öffentlichen Interessen oder unter Hinweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden (vgl. LGVE 1986 II Nr. 3). Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden, selbst wenn diese aus andern Gründen möglicherweise zu begrüssen wäre. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dies in § 22 Abs. 2 ForstG ausdrücklich sagen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des mit dem Aufbau verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass mit dem Einbau einer Brandmeldeanlage die Sicherheit der Bewohner ebenfalls verbessert werden könnte, ohne gleichzeitig ein neues Gefahrenpotential zu schaffen.

Schlagwörter

forest setbackbuilding permitstatutory conditionspublic interestfire protectionsunlightforestry interests