Racehorse training facility not an agricultural holding

RRE Nr. 2846Übriges Gericht27.10.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that land used for the infrastructure of a racehorse breeding, training, and exercise operation does not qualify as agricultural property under the LEG and VerhVo. Applying the planning-law criterion of soil dependence by analogy, it found that the operation was non-agricultural because the horses were mainly fed with purchased fodder and the grazing use was secondary. The fact that the cantonal planning authority had authorized the stable as a site-bound non-agricultural building under Art. 24 RPG reinforced that conclusion.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Abs. 1 LEG; Art. 1 Abs. 2 and 3 VerhVo; agricultural property exists only if the land belongs to an agricultural holding or, in free-market terms, derives its value essentially from annual soil yield. By analogy to planning law, agricultural use presupposes soil-dependent production; decisive are in particular the fodder basis and whether the animals actually rely on the land. A horse-training enterprise whose animals are mainly fed with purchased fodder and whose grazing use is merely ancillary is not an agricultural holding, even if the animals are occasionally kept on pasture and the installation is site-bound under Art. 24 RPG.

Gesamter Gesetzestext

    • Das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) findet gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Der Begriff der landwirtschaftlichen Liegenschaft findet sich in Art. 1 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften (VerhVo). Als landwirtschaftliche Liegenschaft gilt danach jede Bodenfläche, die durch Bewirtschaftung und Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betrieb gehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dient. Dies trifft gemäss Art. 1 Abs. 3 VerhVO namentlich zu für Grundstücke, die dem Acker-, Wiesen-, Wein-, Mais-, Tabak-, Obst-, Feldgemüse- und Saatgutbau oder der Alpwirtschaft dienen.
    • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspreehung liegt eine landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VerhVO dann vor, wenn das betreffende Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört oder wenn es landwirtschaftlich genutzt wird und sich sein Wert im freien Grundstückverkehr ausschliesslich nach Massgabe des jährlichen Bodenertrages richtet (BGE 115 I b 212).
    • Angesichts dieser Rechtsprechung fragt sich, ob das Grundstück, das zu Reitzwecken benützt wird, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Zur Beantwortung dieser Frage lassen sich die Kriterien des Raumplanungsrechts, welches ebenfalls zwischen landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Nutzung unterscheidet (Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG), analog beiziehen. Nach der Praxis des Raumplanungsrechts stellt nur die bodenabhängige Produktion eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zur Beurteilung der Bodenabhängigkeit eines Betriebes stehen zwei Kriterien im Vordergrund. Einmal ist abzuklären, ob die Tiere mit eigenen oder fremden Futtermitteln ernährt werden. Nur wenn ein Betrieb über eine genügende und geeignete Produktionsfläche für die üblicherweise verwendeten Futtermittel verfügt und die Futtermittel auch wirklich auf diesem Boden angebaut werden, kann von einer eigenen Futtermittelbasis gesprochen werden. Ebenso wichtig ist aber auch die Tierhaltungsart, denn nur wenn die Tiere das freie Land auch tatsächlich beanspruchen, kann von einer Bodenabhängigkeit gesprochen werden. Verbringen die Tiere ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall, können die Futtermittel woher und wohin auch immer gebracht werden (Ch. Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Berner Diss. 1989, N 209 f.).

Auf dem Grundstück wird die Infrastruktur für die Aufzucht, die Ausbildung und das Training von Rennpferden, die Dritten gehören, zur Verfügung gestellt. Nur soweit die Fläche des Grundstückes nicht durch diese Infrastrukturanlagen oder durch Wald, Strassen, Wege und durch einen künstlichen See (ehemalige Kiesgrube) beansprucht wird, weiden darauf die Rennpferde. Allerdings dient das Weidenlassen der Rennpferde nicht in erster Linie der Futteraufnahme. Die ordentliche Ernährung der Rennpferde erfolgt mit fremden, zugekauften Futtermitteln. Damit steht fest, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen bodenunabhängigen Betrieb handelt, auch wenn die Rennpferde nicht ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall verbringen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Betrieb nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass das kantonale Raumplanungsamt für den Neubau des fraglichen Weidstalles eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt hat (standortgebundene nicht-landwirtschaftliche Baute). Das Grundstück gehört damit nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt damit die erste vom Bundesgericht verlangte Voraussetzung für eine Unterstellung unter das LEG nicht.

Schlagwörter

agricultural holdingsoil dependencehorse trainingracehorsesplanning lawpurchased fodder

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the property is an agricultural holding or agricultural land within the meaning of the LEG and VerhVo

Extrahierter Entscheid

No. A racehorse training facility is not an agricultural holding where it operates without land dependence and the animals are mainly fed with purchased feed; incidental grazing and the presence of pasture are insufficient.

Extrahierte Begründung

Under the LEG and VerhVo, agricultural land must belong to an agricultural enterprise or derive its value from annual soil yield. By analogy to planning-law criteria, only soil-dependent production is agricultural. Here the operation is not soil-dependent: the horses are not primarily nourished from the land, and the grazing does not serve primarily as fodder production. The cantonal planning authority's grant of an Art. 24 RPG exception for a non-agricultural, site-bound stable also supports this characterization.

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