Community service refused for short prison sentence

RRE Nr. 2807Übriges Gericht19.10.1993Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal to let her serve a 13-day prison sentence through community work. She argued that family and farm duties limited her availability to four hours per week and that she wanted the punishment kept secret. The court held that community work must still be completed within the statutory six-month period and that four hours weekly would make completion impossible. It also found her personal reasons unconvincing and not sufficient to justify a reduction in weekly hours. The appeal was therefore dismissed and ordinary execution upheld.

Regest

§ 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit; Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: Die in der Verordnung vorgesehene wöchentliche Arbeitsleistung von mindestens 12 Stunden bildet den Regelfall und lässt Ausnahmen nicht schrankenlos zu. Unabdingbar bleibt, dass die gemeinnützige Arbeit innert der festgesetzten Höchstdauer von sechs Monaten vollziehbar ist. Ist die vom Verurteilten angebotene Wochenleistung so gering, dass die Strafe innerhalb dieser Frist nicht verbüsst werden kann, ist die Vollzugsart zu verweigern. Persönliche Umstände können zwar eine Reduktion rechtfertigen, vermögen aber keinen Vollzug zu begründen, der die fristgerechte Erledigung objektiv ausschliesst; ein blosses Interesse, den Strafvollzug vor Angehörigen zu verheimlichen, genügt nicht (vgl. consid. ...).

Gesamter Gesetzestext

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit lediglich als Regelfall mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche verlangt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt also grundsätzlich Ausnahmen zu. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die gemeinnützige Arbeit in jedem Fall in einem festgesetzten Zeitraum zu leisten ist, der sechs Monate nicht übersteigen darf. Sie ist jedoch nur bereit gewesen, wöchentlich vier Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Verbüssung von 13 Tagen Gefängnis (entspricht 104 Stunden gemeinnütziger Arbeit) wäre auf diese Weise innert der sechsmonatigen Frist nicht mög1ich gewesen Allein aus diesem Grund wurde ihr zu Recht diese Art des Strafvollzugs nicht gestattet. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin überhaupt keine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit gestattet hätte.

Die Beschwerdeführerin führt hauptsächlich aus, sie besorge den Haushalt für sechs Personen und arbeite auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit. Niemand ausser ihr sei in der Lage, das Essen zuzubereiten und die Wäsche zu besorgen. Aus diesem Grund könne sie nur wenige Stunden pro Woche gemeinnützige Arbeit leisten. Wie sich weiter aus den Akten ergibt, möchte die Beschwerdeführerin zudem den Strafvollzug vor ihrem Mann und den Kindern geheimhalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. So rechtfertigt insbesondere ihr Wunsch, den Strafvollzug geheim zu behalten, keine solche Vollzugsart. Seit dem Widerruf der bedingten Gefängnisstrafen im März 1991 hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, die ihr nahestehenden Personen über die bestehende Strafe zu informieren. Wollte man ihr Vorbringen als erheblich anerkennen, läge es im Belieben vieler Verurteilter, den Strafvollzug zu vereiteln (LGVE 1982 III Nr. 22, 1987 III Nr. 30). Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, die Haushaltarbeiten und die Mithilfe auf dem Bauernhof liessen nicht mehr als vier Stunden gemeinnützige Arbeit wöchentlich zu, ist völlig unglaubwürdig. Ganz offensichtlich ist die Beschwerdeführerin einfach nicht bereit, 12 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden (z. B. an drei Nachmittagen je vier Stunden) es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, den Haushalt zu besorgen. Die Behauptung, dass die mit ihr im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen nicht in der Lage seien, für diese kurze Zeit einmal selber für sich zu sorgen, ist unglaubwürdig. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt somit keine Reduktion der wöchentlichen Zeit für gemeinnützige Arbeit. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, mindestens 12 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche zu leisten, hat der Amtsstatthalter von Willisau mit Entscheid vom 27. August 1993 zu Recht das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, abgelehnt und den Normalvollzug angeordnet. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.

Schlagwörter

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