projekte
RRE Nr. 257 ΓÇó Canton bears costs of expropriation-right proceedings
RRE Nr. 257Übriges Gericht29.01.1993Partially Granted
In a road-project approval case concerning the expansion of cantonal road K I 13, the court held that the expropriation right granted with the project is subject to the general expropriation cost rule: the Canton, as expropriator, must bear the procedural costs associated with deciding on the expropriation right. The ensuing costs consist of official and party costs. By contrast, the objectors, as expropriated persons, could not be burdened with these costs because no vexatious litigation was shown.
§ 77 Abs. 1 und 2 StrG; § 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 EntG; § 193 Abs. 1 VRG: Kostentragung bei Erteilung des Enteignungsrechts im Strassenprojektverfahren. Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wird das Enteignungsrecht erteilt, wenn die Enteignung zur Erfüllung der Strassenbaulast erforderlich ist und eine Verständigung nicht gelingt; die Entschädigungsfrage bleibt dem Schätzungsverfahren vorbehalten. Die Kostenregel des EntG gilt für alle Enteignungen, somit auch für die projektbezogene Erteilung des Enteignungsrechts. Beansprucht der Kanton als Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht, hat er als Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Kostenauflage an die Enteigneten fällt nur bei mutwilliger Prozessführung in Betracht.
Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wird das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und eine Verständigung nicht möglich ist (§ 77 Abs. 1 StrG). Die für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu leistende Entschädigung wird, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, im Schätzungsverfahren nach Enteignungsgesetz festgelegt (§ 77 Abs. 2 StrG). Die Entschädigungsansprüche der betroffenen Grundeigentümer bleiben demnach vorbehalten. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton als Träger der Strassenbaulast von Kantonsstrassen zu (§ 33 StrG). Beansprucht der Kanton das Enteignungsrecht, hat er als Enteigner die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen (§ 87 Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes, EntG). Diese Bestimmung gilt nach § 1 EntG für alle Enteignungen, mithin auch für die Erteilung des Enteignungsrechtes nach § 77 Abs. 1 StrG. Der Kanton hat daher die im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Enteignungsrechtes für den Ausbau der Kantonsstrasse K I 13 stehen, zu Lasten des Strassenbauvorhabens zu übernehmen. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteikosten (§ 193 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Den Einsprechern als Enteignete können die auf das Enteignungsverfahren entfallenden Kosten nicht überbunden werden, da ihnen keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (§ 87 Abs. 2 EntG).