Family reunification under ANAG and BVO is discretionary

RRE Nr. 2073Übriges Gericht09.07.1993Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court states that under Art. 4 ANAG the authorities decide on residence permits, including family reunification, at their discretion within statutory limits. Arts. 38 and 39 BVO impose minimum prerequisites for reunification, but their fulfilment does not create a legal entitlement. The purpose of reunification is the establishment of a common household and a family center in Switzerland; therefore reunification is ordinarily granted only if all family members will live together, with partial reunification reserved for exceptional, weighty reasons.

Omnilex-Regeste

Art. 4 ANAG; Art. 38-40 BVO: family reunification is subject to administrative discretion and to minimum prerequisites fixed by ordinance, but the fulfilment of those conditions does not found a subjective right. Art. 39(1)(b) BVO requires, as a rule, that the family establish a common household in Switzerland; the center of family life must lie there. Partial reunification is exceptional and only conceivable for weighty reasons; the ordinance aims at integration through the unity of the family household (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 (ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies gilt auch für den Familiennachzug.

Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.

Art. 39 Abs. 1 BVO setzt weiter voraus, dass dem Ausländer der Familiennachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn:

a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;

c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie hat und

d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.

Mit der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer hat der Bundesrat bestimmte Mindestvoraussetzungen aufgestellt, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen. Mit dieser Verordnung werden die Kantone in ihrer Freiheit zur Ertei1ung von Aufenthaltsbewilligungen eingeschränkt. Verpflichtet werden sie hierzu nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38-40 BVO begründen noch keinen Anspruch auf Familiennachzug.

  1. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist die Zusammenführung der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt. Somit soll der Lebensmittelpunkt der Familie sich am Wohnort in der Schweiz befinden. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt gemäss Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom Januar 1993 in der Schweiz, wenn sich beide Ehepartner und alle Kinder, die ihrer Betreuung bedürfen, in unserem Land aufhalten werden. Der Familiennachzug wird deshalb in der Regel gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates nur dann bewilligt, wenn alle Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben werden. In Ausnahmefällen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, kann auch nur ein Teil der Familie nachgezogen werden. Das Ziel des Familiennachzuges kann aber nur sein, die ganze Familie im neuen Lebensmittelpunkt zusammenzuführen. Damit wird auch verstärkt gewährleistet, dass eine Eingliederung der Familienangehörigen in der Schweiz möglich und durchgeführt wird.

Schlagwörter

family reunificationdiscretioncommon householdimmigration permitadequate housingfamily centerintegration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the legal conditions of Art. 38-40 BVO create a right to family reunification.

Extrahierter Entscheid

No. The provisions set minimum conditions that cantons must consider, but they do not oblige the authorities to grant reunification or create an entitlement.

Extrahierte Begründung

Art. 4 ANAG leaves admission to administrative discretion within legal limits. The BVO restricts cantonal freedom, but compliance with its conditions alone is insufficient for a claim to reunification.

Kernrechtsfrage

Whether family reunification under Art. 39(1)(b) BVO generally requires the whole family to live together in the same household in Switzerland.

Extrahierter Entscheid

As a rule, yes. The purpose of family reunification is the creation of a common household and a family center in Switzerland; partial reunification is only exceptional for weighty reasons.

Extrahierte Begründung

The object of reunification is to unite family members at the new place of residence and facilitate integration; therefore the family’s center of life should ordinarily be in Switzerland.

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