Late cost advance payment justified non-entry

RRE Nr. 1880Übriges Gericht03.09.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant was required to pay an advance of CHF 800 by 10 May 1996. The bank only debited and transmitted the payment on 14 May 1996, and the amount reached the state treasury on 17 May 1996. The court held that timeliness is determined by the bank's transmission to the post, not by the later crediting date or the date on which the payment order may have been issued. Any delay by the bank is attributable to the appellant as his auxiliary agent. The administrative complaint was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

§ 195 Abs. 1 und 2 VRG; Kostenvorschuss und Fristwahrung bei bankmässiger Überweisung: Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Androhung nicht innert Frist geleistet und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, ist auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. Bei Zahlung mittels Sammelauftrag der Bank ist die Frist gewahrt nur, wenn der Überweisungsdatenträger spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird; massgeblich ist der Zeitpunkt der Ausführung durch die Bank, nicht der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Das Verhalten der Bank als Hilfsperson ist der Partei zuzurechnen (E. 1a/b).

Gesamter Gesetzestext

  1. Nach § 195 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der eingeräumten Frist nicht und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten (§ 195 Abs. 2 VRG).

  2. Das instruierende Departement forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 1996 auf, der Staatskasse des Kantons Luzern bis zum 10. Mai 1996 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu überweisen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wurde dem Konto der Staatsbuchhaltung erst am 17. Mai 1996 gutgeschrieben.

a. Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 8ff. gestützt auf die Fristwahrungsregeln des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), die mit den entsprechenden Bestimmungen des VRG im wesentlichen übereinstimmen, ausgeführt, dass bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT durch eine Bank die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses dann gewahrt ist, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird.

b. Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Belastungsanzeige der Bank vom 14. Mai 1996 geht hervor, dass diese den Betrag von Fr. 800.- erst am 14. Mai 1996 dem Konto des Beschwerdeführers belastete und damit auch erst dann der Post übermittelte. Damit steht fest, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gewahrt wurde. Ob die Bank den Zahlungsauftrag allenfalls verschuldet zu spät ausgeführt hat, kann vorliegend offen bleiben, denn dem Beschwerdeführer ist das Verhalten der Bank, die als seine Hilfsperson handelte, zuzurechnen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis in der Belastungsanzeige "Gemäss Vergütungs-Auftrag vom 08.05.96"¿ nicht heisst, dass der Bank der Auftrag tatsächlich am 8. Mai 1996 zugegangen ist. Es ist durchaus möglich und nicht unüblich, dass ein Zahlungsauftrag zwar ein bestimmtes Datum trägt, tatsächlich aber erst später abgeschickt oder der Bank persönlich ausgehändigt wird. Im zu beurteilenden Fall kann dies ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Da für die Einhaltung der Frist, wie dargelegt, die Überweisung der Bank massgeblich ist und nicht der Zeitpunkt, wann sie beauftragt worden ist, erübrigt es sich allerdings, hier auf diesen Umstand weiter einzugehen.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er den Kostenvorschuss innert der ihm gesetzten Frist bezahlt hat, ist auf die Verwaltungsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

Schlagwörter

cost advancetime limitbank transfernon-entryadministrative complaintauxiliary agentfrsih?payment deadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cost advance was paid within the deadline by bank transfer

Extrahierter Entscheid

No. For deadline purposes, the relevant act was the bank's transmission to the post, which occurred only on 1996-05-14, after the deadline.

Extrahierte Begründung

Under the applicable timing rules, payment by a bank via the PTT collection order service is timely only if the transfer is given a due date no later than the final day of the deadline and the data carrier is handed to the post within that period. The bank's debit slip showed a later transmission date.

Kernrechtsfrage

Whether the authority had to enter into the administrative complaint despite non-payment of the cost advance

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance was not paid in time and the proceedings were not ex officio, the authority was entitled not to enter into the complaint after prior warning.

Extrahierte Begründung

Section 195 VRG allows a reasonable advance for official costs; if it is not paid within the set period despite warning and the matter is not to be examined ex officio, non-entry follows.

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