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RRE Nr. 1541 ΓÇó Suspensive effect generally denied for foreign license annulment as security withdrawal
RRE Nr. 1541Übriges Gericht09.07.1996Dismissed
The court held that the decision on suspensive effect requires a balancing of public and private interests. In matters of security withdrawal, particularly where road safety and the protection of the public are at stake, suspensive effect is generally excluded. The annulment of a foreign driving license for failure to pass a control drive under Art. 24a Abs. 2 VZV is equivalent to a security withdrawal under Arts. 30 and 45 VZV, so the same rule applies. Accordingly, suspensive effect should normally not be granted, subject to the circumstances of the individual case.
Art. 24a Abs. 2, Art. 30 and Art. 45 Abs. 1 VZV; suspensive effect for annulment of a foreign driving license due to failure of a control drive: such annulment is equivalent to a security withdrawal. The grant or denial of suspensive effect depends on a balancing of public and private interests; in security-withdrawal cases, the decisive public interest in road safety and the removal of unfit drivers from traffic generally precludes suspensive effect. Only particular circumstances of the individual case can justify a different result.
Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bedingt im allgemeinen die Abwägung öffentlicher Interessen des Gemeinwesens und privater Interessen. Als öffentliche Interessen fallen insbesondere ernstliche Gefährdungen von polizeilichen Schutzgütern (Leben, Leib, Gesundheit) in Betracht, aber auch andere Gesichtspunkte. So gesehen ist die aufschiebende Wirkung für den Warnungsentzug des Führerausweises grundsätzlich angebracht, nicht dagegen für den Sicherungsentzug (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 244). Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt gestützt auf Art. 24a Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kommt einem Sicherungsentzug gleich (Art. 30 sowie Art. 45 Abs. 1 VZV), weshalb dieselben Kriterien und Überlegungen wie beim Sicherungsentzug anzuwenden sind. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV besteht der Sinn und Zweck der Sicherungsentzüge darin, unfähige und ungeeignete Führer aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zu ihrem eigenen Schutze vom öffentlichen Strassenverkehr fernzuhalten. Sie werden dann verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Sicherungsentzüge bezwecken somit den Schutz der Öffentlichkeit und sind daher in der Regel sofort zu vollstrecken. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann deshalb nach ständiger Praxis und Rechtsprechung bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden (BGE 115 Ib 158 und 107 Ib 395ff.). Dasselbe muss grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - auch für die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises gelten.