Municipal market rules: limits on signatures and religious publications

RRE Nr. 144Übriges Gericht18.01.1991Modified

Zusammenfassung

The municipal market regulation was submitted for cantonal approval. The authority held that a blanket ban on collecting signatures at market days on public ground was unconstitutional because it was disproportionate and unjustifiably interfered with freedom of expression and petition. It also held that a general ban on the sale or promotion of religious writings and images was disproportionate and incompatible with freedom of religion. The regulation was therefore only approved with these limits: Art. 15(4) was refused approval, and the word 'religious' in Art. 15(3) had to be removed.

Regest

Art. 57 BV; freedom of expression and freedom of religion limit municipal market regulations. A blanket prohibition on signature collection on public ground during market days is impermissible where no concrete public-order danger is shown; such activity may at most be subjected to authorization and suitable conditions. Likewise, a general ban on the sale or advertising of religious writings and images is disproportionate, since freedom of religion protects the expression and dissemination of religious convictions; a restriction requires specific police justification. A provision exceeding these limits is not approvable, or is approvable only after deletion of the offending term.

Gesamter Gesetzestext

Am 23. September 1990 haben die Stimmbürger der Gemeinde Z an der Urnenabstimmung ein neues Marktreglement angenommen. Am 4. Oktober 1990 ersuchte der Gemeinderat Z den Regierungsrat des Kantons Luzern um Genehmigung des Reglementes.

  1. Art. 15 Abs. 4 des Marktreglementes hat folgenden Wortlaut: "Ebenfalls verboten ist das Sammeln von Unterschriften oder Propaganda für Anliegen jeglicher Art." Nach dieser Bestimmung ist eine Unterschriftensammlung während der Markttage innerhalb des Marktgebietes grundsätzlich verboten.

Eine Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer behördlichen Bewilligung unterstellt werden. Wenn mit Gefahren für die öffentliche Ordnung gerechnet werden muss, kann die zuständige Behörde eine solche Bewilligung, allenfalls nur unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, erteilen oder ganz verweigern (Praxis 1984, Nr. 34; vgl. J. P. Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 159 ff.).

Die Märkte in der Gemeinde Z finden innerhalb eines vom Gemeinderat Z bezeichneten Marktgebietes auf den Trottoirs entlang der Kantonsstrasse statt, d. h. vor allem auf öffentlichem Grund und Boden. Das generelle Verbot einer Unterschriftensammlung während der Markttage auf öffentlichem Grund und Boden ist unverhältnismässig und widerspricht dem ungeschriebenen Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und dem verfassungsmässigen Petitionsrecht (Art. 57 BV) andererseits. Dass mit irgendeiner Unterschriftensammlung das Marktgeschehen generell gestört wird bzw. dass eine solche Aktion eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ist nicht einzusehen. Art. 15 Abs. 4 des Reglementes verletzt also verfassungsmässig garantierte Grundrechte und kann in dieser Form nicht genehmigt werden.

  1. Nach Art. 15 Abs. 3 des Marktreglementes ist der Verkauf oder die Anpreisung unsittlicher oder religiöser Schriften, Bilder usw. sowie von Video-Kassetten unzüchtigen oder brutalen Inhaltes verboten.

Die Religions- und Glaubensfreiheit umfasst neben dem Recht des einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung keinen Zwang zu erleiden, auch das Recht, Glaubensansichten zu äussern und religiöse Lehren und Überzeugungen zu verbreiten (vgl. BGE 97 I 116 ff; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 369 ff; J. P. Müller, a.a.O., S. 43 ff.). Aus polizeilichen Gründen kann die Glaubens- und Gewissensfreiheit allerdings beschränkt werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, a. a. O., S. 373).

Im vorliegenden Fall drängt sich aus polizeilichen Gründen ein generelles Verbot von Verkauf oder Anpreisung religiöser Schriften, Bilder usw. während der Markttage nicht auf. Ein solches Verbot ist unverhältnismässig und widerspricht dem Grundrecht der Religionsfreiheit. In Art. 15 Abs. 3 des Reglementes kann deshalb das Wort "religiöser" nicht genehmigt werden und ist zu streichen.

Schlagwörter

fundamental rightsfreedom of expressionpetition rightsfreedom of religionproportionalitymunicipal regulationpublic groundmarket regulation