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RRE Nr. 1204 ΓÇó No exception for exhibition on federal fast day
RRE Nr. 1204Übriges Gericht14.05.1991Dismissed
The appellant sought permission to keep open an exhibition organized by the environmental commission on the federal fast day, together with a youth music matinée, prize-giving events, and a café. The court held that the RLG contains an exhaustive list of exceptions for high holidays and does not permit exhibitions under § 8(1)(c). The expected public traffic, not the exhibition’s subject matter, is decisive. Only the matinée scheduled for 10:00 could take place under § 10b RLG; the remaining activities were impermissible. The refusal to allow the exhibition was therefore upheld.
§§ 8, 10b, 13 RLG; exceptions on high holidays are exhaustive and do not extend to exhibitions: for the Eidgenössischer Bettag, permits for activities under § 8 Abs. 1 c RLG are excluded. The determining criterion is not the thematic purpose of the event but the anticipated public influx and the resulting incompatibility with the dignity and rest protected on high holidays. By contrast, a musical matinée commencing at 10.00 may fall outside the temporal prohibition of § 10b RLG; ancillary entertainment or commercial activities remain barred where they would generate the undesired holiday traffic.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Ausstellung, organisiert durch die Umweltkommission von Gemeinden, am eidgenössischen Bettag hätte offengehalten werden dürfen oder nicht. Ferner ist abzuklären, ob die Nebenveranstaltungen hätten durchgeführt werden dürfen oder nicht. Dazu zählen die Matinée der Musikschüler, die Preisverleihung für die drei Wettbewerbe (Degustationswettbewerb/-Wettbewerb über die Ausstellung/Fotowettbewerb). Ob das Kaffeestübli hätte offengehalten werden dürfen oder nicht, muss im Hinblick auf die Zukunft abgeklärt werden; die Beschwerdeführerin hatte nach ihren Angaben freiwillig auf dessen Offenhaltung verzichtet.
a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Anliegen sei die Besinnung darauf, dass das Wasser ein kostspieliges und unersetzliches Gut sei, dass wir ohne Wasser nicht leben könnten und dass wir dazu mehr Sorge tragen müssten. Die Thematik passe deshalb gut zum eidgenössischen Bettag, weshalb die Offenhaltung der Ausstellung auch am Sonntag zu bewilligen sei. Der Regierungsrat hat bereits im Entscheid vom 23. Januar 1990 i. S. X festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen des dritten Teils des RLG über die hohen Feiertage zum Ziel hätten, die für diese Tage speziell gewünschte Würde und Ruhe zu gewährleisten. Ausstellungen und Veranstaltungen mit grossem Publikumsverkehr liefen diesem Ziel zuwider. Deshalb sei im RLG auch keine entsprechende Ausnahme vorgesehen.
b. Eine Bewilligung der Ausstellung ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sie hätte zudem unabsehbare Folgen, indem jeder zukünftige Gesuchsteller sich das Recht herausnähme, seine Ausstellung an einem hohen Feiertag durchzuführen. Dies ergäbe - nicht nur unter dem Aspekt von Würde und Ruhe an hohen Feiertagen, sondern auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes - eine unerwünschte Häufung von Ausstellungen an hohen Feiertagen mit grossem Publikum und entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine solche Nebenwirkung eines für die Beschwerdeführerin positiven Entscheides wäre wohl auch nicht in ihrem Sinne. Anzuführen bleibt noch, dass eine Bewilligung zum Offenhalten der Ausstellung für jeden öffentlichen Ruhetag, welcher nicht ein hoher Feiertag ist, hätte erteilt werden können.
Um 16.00 Uhr war gemäss Programm die Preisverleihung angesagt. Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen vom 12. Mai 1986 sind Wettbewerbe in der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Art bewilligungsfrei. Da sie in der Regel an einem Unterhaltungsanlass (oder an einer Ausstellung) veranstaltet werden, welche an hohen Feiertagen nicht zulässig sind, kommen sie praktisch nicht in Betracht an einem hohen Feiertag. Dieser hätte wiederum einen Publikumsaufmarsch zur Folge, welcher an hohen Feiertagen nicht erwünscht ist.
Für das Kaffeestübli hätte nach § 18 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14. Mai 1974 eine Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Offenhalten des Kaffeestüblis am Bettag. Das Kaffeestübli, welches an die Ausstellung angegliedert war, hätte ohnehin nicht offengehalten werden können. Da das RLG die hohen Feiertage von jedem Kommerz, Kauf und Verkauf oder ähnlichem freihalten will (§ 8 Abs. 1 c RLG), hätte die Vorinstanz den Betrieb des Kaffeestüblis auch nicht zulassen dürfen.