Am 14. Dezember 1995 änderte der Erziehungsrat des Kantons Luzern diverse Bestimmungen der Verordnung über Turnen und Sport an den Schulen. U.a. fasste er § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wie folgt neu: «An den Volksschulen, den Kantonsschulen und den Lehrerinnen- und Lehrerseminaren sowie den Kindergärtnerinnenseminaren des Kantons Luzern wird für alle Schülerinnen und Schüler ausreichender Turn- und Sportunterricht erteilt. Der Erziehungsrat legt die Lektionenzahl unter Berücksichtigung des gesamten Turn- und Sportangebots in Stundentafeln fest.» Die Verordnungsänderung wurde am 23. Dezember 1995 im Anhang zum Luzerner Kantonsblatt publiziert (G 1995 514). Am 22. Januar 1996 liessen Seminaristinnen sowie deren Eltern beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um verwaltungsgerichtliche Prüfung einreichen und den Antrag stellen, § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung sei als verfassungs- und gesetzwidrig zu erklären und aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsantrag gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
b) Im vorliegenden Verfahren interessiert die Bundeskompetenz gemäss Art. 27quinquies BV. Danach ist der Bund befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen. Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an den Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone (Abs. 1). Art. 27quinquies Abs. 1 BV gibt dem Bund eine konkurrierende, nicht auf Grundsätze beschränkte, fakultative Kompetenz zur Gesetzgebung über Turnen und Sport der Jugend (Borghi, Kommentar zur BV, N 4 zu Art. 27quinquies BV). Der Vollzug der Vorschriften bleibt mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit, wie gesagt, Sache der Kantone (BBl 1969 II 1029). Die Kantone sind somit für den Turn- und Sportunterricht in der Schule verantwortlich; eine Gesetzgebungskompetenz verbleibt ihnen allerdings nur insoweit, als der Bundesgesetzgeber den entsprechenden Bereich nicht ab-schliessend regelt (Borghi, Kommentar zur BV, N 7 zu Art. 27quinquies BV). Mit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich von Turnen und Sport der Jugend in den Zuständigkeitsbereich des Bundes wurde einerseits eine vermehrte Förderung der sportlichen Betätigung der Jugend beiderlei Geschlechts und anderseits damit verbunden auch eine Verstärkung finanzieller Unterstützungspflichten des Bundes erreicht (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB], 1974 [38] Nr. 92, S. 43ff.; mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 1. September 1967, publiziert in: BBl 1971 II 791). In Art. 1 Unterabsatz a des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) hat der Bundesgesetzgeber mit Blick auf diese Zielsetzung bestimmt, dass der Bund Rahmenvorschriften für Turnen und Sport in der Schule treffen kann. Die Verfassungskonformität dieser bundesrechtlichen Bestimmung steht ausser Frage (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 1806 ff.).
Nichts spricht dagegen, dass unter «Rahmenvorschriften» im Sinne von Art. 1 lit. a des zitierten Bundesgesetzes auch ein minimaler zeitlicher Rahmen für den Turnunterricht gestützt auf Art. 27quinquies BV auf Bundesebene verfassungskonform gesetzt werden kann. Folglich kann es auch nicht als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der Bundesrat im Rahmen seiner Ausführungskompetenz (Art. 16 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes) die Rahmenvorschrift in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.01) in dem Sinne konkretisiert hat, als er den Kantonen eine minimale wöchentliche Pflichtstundenzahl von drei Stunden für den Turn- und Sportunterricht an den Volks- und Mittelschulen vorgeschrieben hat. Hat aber der Bund seine Gesetzgebungskompetenz im umstrittenen Sachbereich, wie dargelegt, ausgeschöpft, ohne die Verfassung zu verletzen, verbleibt für den Kanton diesbezüglich kein Raum für eine eigene Gesetzgebungskompetenz.