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OG 1999 29 ΓÇó Reduced 15% allowance in civil procedural subsistence minimum
OG 1999 29Übriges Gericht21.09.1999Modified
The decision concerns the calculation of the civil procedural subsistence minimum for UR requests. It replaces the former 25% flat surcharge on the basic amount with a 15% surcharge, because the financial assessment in these proceedings has become more precise and practice now includes additional recurring expenses beyond enforcement-law subsistence needs. The decision then specifies the resulting increased basic amounts for single-person households, households with adults or relatives, cohabiting couples, and minor children in the same household.
Civil procedural subsistence minimum (UR); reduction of the flat surcharge on the basic amount from 25% to 15%: the surcharge formerly justified by the imprecision of summary financial assessments is no longer required to the same extent where the applicant’s economic situation is determined more accurately and additional regular expenses may be taken into account. The increased basic amounts are to be calculated by multiplying the relevant enforcement-law basic amounts by 1.15; this applies to single-person households, shared households with adults or relatives, cohabiting couples and related adults, with halving where the spouse amount is used for one person only. Child basic amounts in the same household are likewise increased by the same factor and added to the parental amount.
Massgebend ist die betreibungsrechtliche Notbedarfsberechnung mit dem Unterschied, dass beim Grundbetrag ein Zuschlag von 15% gewährt wird (zivilprozessualer Notbedarf). Der seit LGVE 1984 I Nr. 20 geltende Grundbetragszuschlag von 25% war als Ausgleich für die rechnerische Ungenauigkeit bei der summarischen Feststellung der finanziellen Verhältnisse des UR-Ansprechers gerechtfertigt. Da aber der überwiegende Teil der UR-Verfahren familienrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand hat, in denen ohnehin eine genauere wirtschaftliche Analyse vorgenommen werden muss, wurde auch die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs erheblich genauer. Ferner hat die Praxis zwischenzeitlich auch weitere Auslagen zugelassen, welche über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinausgehen (unter Umständen insbesondere auch regelmässige Amortisationsleistungen an Schulden und Leasingraten). Grundsätzlich orientiert sich der zivilprozessuale Notbedarf an den effektiven, nicht sistierbaren und regelmässig getätigten Auslagen des UR-Gesuchstellers. Die tatsächliche finanzielle Situation soll möglichst genau erfasst werden. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den Pauschalzuschlag zum Ausgleich rechnerischer Ungenauigkeiten entsprechend auf 15% zu reduzieren. Die Justizkommission beschloss in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts, ab 1. Januar 2000 (Datum des UR-Entscheides) nur noch den moderat reduzierten Grundbetragszuschlag zuzulassen.
Bei einem Einpersonenhaushalt oder bei Zusammenleben mit unmündigen, nicht erwerbstätigen Kindern ist ein erhöhter monatlicher Grundbetrag von Fr. 1161.50 (Fr. 1010.- 1,15) für den erwachsenen UR-Gesuchsteller vorgesehen.
Bei gemeinsamem Haushalt mit Angehörigen oder Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen beträgt der um den Zuschlag von 15% erhöhte monatliche Grundbetrag Fr. 1046.50 (Fr. 910.- 1,15).
Der erhöhte Ehepaar-Grundbetrag von Fr. 1552.50 (Fr. 1350.- 1,15) wird aus Gründen der Gleichbehandlung (keine Schlechterstellung von Ehepaaren) auch auf Konkubinatspaare angewendet (LGVE 1997 I Nr. 30). Dieser Grundbetrag gilt auch für zwei miteinander verwandte, eine Haushaltsgemeinschaft bildende erwachsene Personen. Falls der Notbedarf nur für eine Person berechnet wird, ist der um 15% erhöhte Ehepaar-Grundbetrag zu halbieren (Fr. 776.25).
Mit dem Faktor 1,15 multiplizierte Kindergrundbeträge für unmündige Kinder im gleichen Haushalt werden zum elterlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. LGVE 1998 I Nr. 29).