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OG 1996 51 ΓÇó Recusal guarantees do not apply to investigating Amtsstatthalter
OG 1996 51Übriges Gericht24.01.1996
The complainant invoked the constitutional judge guarantee and the right to a fair trial to challenge the recusal of the Luzern Amtsstatthalter. The court held that, while the Amtsstatthalter may act as a judge when terminating proceedings by penal order or dismissal, he does not enjoy or trigger the judge-guarantee in his role as investigating authority. In that function, recusal is assessed exclusively under Art. 4 BV. The complaint therefore could not be based on Art. 58(1) BV or Art. 6(1) ECHR.
Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ausstand eines Untersuchungsorgans: Die Garantie des verfassungsmässigen Richters und das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gelten für den Amtsstatthalter als Untersuchungsbehörde nicht ohne Weiteres. Übt dieser keine richterliche Funktion aus, sondern wirkt er als Untersuchungs- oder Anklagebehörde, beurteilt sich die Ablehnung bundesrechtlich ausschliesslich nach Art. 4 BV. Richtertätigkeit nimmt der Amtsstatthalter erst mit dem verfahrensabschliessenden Erlass einer Strafverfügung oder Einstellungsverfügung wahr (vgl. BGE 112 Ia 144 f., 145).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV bzw. auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, kann festgehalten werden, dass diese Garantie auf den Amtsstatthalter, der als Untersuchungsbehörde tätig ist, nicht unbeschränkt anwendbar ist. Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehen davon aus, dass der Untersuchungsrichter ein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist, auf den bei seiner spezifischen Tätigkeit als Untersuchungsorgan die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ohne weiteres anwendbar sei (vgl. BGE 112 Ia 145 mit Hinweisen). Der Amtsstatthalter nach Luzerner StPO nimmt nur dort die Funktion oder Rolle eines eigentlichen Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder einer Einstellungsverfügung. Tritt der Amtsstatthalter als Untersuchungs oder Anklagebehörde auf, so beurteilt sich die Frage der Ausstandspflicht auf bundesrechtlicher Ebene ausschliesslich aufgrund von Art. 4 BV (vgl. BGE 112 Ia 144). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall lediglich als Untersuchungsbehörde ohne richterliche Funktion amtet, sind damit Art. 58 Abs. 1 BV wie auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar. Eine offenbare Gesetzesverletzung kann somit nicht mit Verletzung dieser Bestimmung begründet werden.