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OG 1996 30 ΓÇó Cost complaint admissible despite missing formal request
OG 1996 30Übriges Gericht14.10.1996Granted
The defendants objected to the first-instance allocation of court costs and the plaintiff's attorneys' fees. The plaintiff sought non-entry, arguing that there were no proper requests, that the main appeal was inadmissible for lack of reasoning, and that a different remedy should have been used for costs alone. The court held that a separate cost appeal is no longer available, but a cost complaint must be joined to the main appeal. Even without an express reduction request, the defendants' submissions clearly showed that they sought lower court and legal costs, which was sufficient. The court therefore entered into the cost complaint.
§ 5 Abs. 1 und 2 KoG; Kostenbeschwerde im Appellationsverfahren und Anforderungen an das Rechtsbegehren: Nach neuem Recht ist die selbständige Kostenappellation ausgeschlossen; die Anfechtung der Kostenfestsetzung hat mittels Beschwerde zu erfolgen und ist mit der Appellation in der Hauptsache zu verbinden. Wird auf die Appellation im Hauptpunkt nicht eingetreten, bleibt die mit ihr verbundene Kostenbeschwerde dennoch zulässig. Ein ausdrückliches Begehren auf Kostenreduktion ist formell nicht erforderlich, wenn sich aus der Begründung unmissverständlich ergibt, dass eine Herabsetzung der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten verlangt wird; das Kostendispositiv nimmt nicht an der Teilrechtskraft nach § 246 ZPO teil (consid. 5.1 f.).
5.1. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist die sog. Kostenappellation neu nicht mehr zulässig (§ 245 Abs. 2 ZPO). Gegen die Kostenfestsetzung einer unteren Instanz kann die betroffene Partei Beschwerde erheben (§ 5 Abs. 1 KoG). Legt sie in der Hauptsache ein Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden (§ 5 Abs. 2 KoG). Bei dieser Rechtsmittelordnung ist es durchaus möglich, auf die Appellation im Hauptpunkt nicht einzutreten, die damit verbundene Kostenbeschwerde aber dennoch zu behandeln ist.
5.2. Der Kläger bringt vor, bezüglich der Kostenfestsetzung fehle es an Anträgen der Beklagten. Zwar fehlt in der Appellationserklärung und in der Appellationsbegründung ein formeller Antrag auf Herabsetzung der Kosten. Indessen geht aus der Appellationsbegründung klar hervor, dass die Beklagten eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Gerichts und Anwaltskosten im Sinne von § 5 Abs. 2 KoG verlangen. Das muss unter dem formellen Gesichtspunkt genügen, um so mehr, als das Kostendispositiv jedenfalls nicht an der Teilrechtskraft nach § 246 ZPO teilnimmt. Auf die Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.