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OG 1996 27 ΓÇó Personal appearance before conciliator and cost consequences
OG 1996 27Übriges Gericht04.11.1996Dismissed
The defendant challenged the cost consequences of his non-appearance at a conciliation hearing. He argued that he lived outside Lucerne and was prevented by business obligations. The court held that these assertions were unproven and, in part, raised too late as inadmissible new facts. Because no sufficient excuse under § 190 ZPO was established, the defendant had to bear the conciliator’s costs and the plaintiff’s compensation under § 192 ZPO.
§ 190 Abs. 1 und 2 ZPO; § 192 ZPO; personal appearance before the conciliator and cost consequences of unjustified non-appearance: The parties must appear personally at the conciliation hearing. Representation is admissible only if the party has no domicile in the canton or is prevented by illness or another important reason. The burden lies on the party invoking the exception to substantiate and, where necessary, prove the excusing ground before or at the hearing. Failing that, non-appearance without sufficient excuse triggers the statutory cost consequence. Allegations first raised only in a nullity complaint may remain unbeachtlich as inadmissible novelties (consid. 3.1-3.2).
3.1. Vorab macht der Beklagte geltend, er habe gesetzlichen Wohnsitz in A., was aber unbewiesene und bestrittene Parteibehauptung bleibt; dasselbe gilt auch für das Vorbringen, die Firma X. habe ihren Sitz in B. Selbst wenn dem so wäre, bliebe es als im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unzulässiges Novum unbeachtlich (§ 270 ZPO).
3.2. Der Beklagte bringt weiter vor, er habe am Tag des Sühneversuches (13.8.1996) aus geschäftlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen können. Verwiesen wird dabei auf ein beklagtisches Schreiben vom 30. Juli 1996 an den klägerischen Anwalt.
Weder aus dem zweitinstanzlich aufgelegten Schreiben noch aus demjenigen gleichen Datums an den Friedensrichter ergibt sich indes, dass der Beklagte bis und mit Vermittlungsversuch geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hätte, er sei aus einem wichtigen Grund i.S. von § 190 Abs. 2 lit. b ZPO am persönlichen Erscheinen verhindert. Der Kläger macht in der Vernehmlassung geltend, der beklagtische Vertreter habe dazu seinerzeit - selbst auf entsprechendes Nachfragen des Friedensrichters - keine Angaben gemacht. Angesichts des friedensrichterlichen Kostenentscheides erscheint diese Darstellung der Dinge durchaus glaubhaft. Dies um so mehr, als der wahre Grund für sein Nichterscheinen doch wohl in den beiden obgenannten Schreiben des Beklagten selber zu finden ist, wo er sich zweimal wörtlich wie folgt äussert: "... Wir sehen uns in keiner Weise veranlasst, mit Herrn Y. über Lohnverhandlungen zu diskutieren. ..."
Aber selbst wenn angenommen werden wollte, es habe an besagtem 13. August 1996 in C. die nicht verschiebbare, für den Beklagten wichtige Sitzung tatsächlich stattgefunden, hätte er dies spätestens am Sühnevorstand durch seinen Vertreter nicht nur behaupten, sondern dafür auch den Nachweis erbringen müssen. In Fällen wie dem vorliegenden geht es nicht an, den Friedensrichter erst an der Verhandlung durch den Stellvertreter über die eigene Absenz zu orientieren, ohne ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, über die Berechtigung dieser Stellvertretung unverzüglich und endgültig zu entscheiden.