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OG 1996 26 ΓÇó Applicant must file all evidence for legal aid request up front
OG 1996 26Übriges Gericht28.03.1996
The excerpt concerns a Lucerne civil legal-aid procedure. It states that the applicant must already submit all facts and evidence necessary to assess both entitlement to legal aid and the chances of the intended lawsuit before the first-instance judge. The Obergericht generally decides only on the file received and does not have a statutory duty to gather further evidence ex officio. Additional inquiries are exceptional. The text also notes that, if the applicant breaches cooperation duties, the request may already be rejected or not entered upon at first instance.
§ 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 230 and 234 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege in the Lucerne civil procedure: the applicant bears the primary burden of substantiation and proof and must file all material facts and supporting documents already before the Amtsgerichtspräsident or instruktionsrichter. The summary-proceedings rules apply by analogy; a breach of the duty to cooperate may justify non-entry already at first instance. The appellate court ordinarily decides on the basis of the file submitted and is under no general ex officio duty to conduct further evidence-gathering or to invite additional factual or legal submissions; supplementary inquiries are reserved for exceptional cases, notably where the matter is unclear or circumstances have changed (cf. consid. 2).
Für die Sachverhaltsermittlung im UR Verfahren ist primär der Amtsgerichtspräsident oder der erstinstanzliche Instruktionsrichter zuständig. Es sind laut § 133 Abs. 3 ZPO die Vorschriften über das Summarverfahren sinngemäss anwendbar. Dort ist in § 234 Abs. 3 ZPO vorgesehen, dass bereits erstinstanzlich auf das Begehren nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt. Der Gesuchsteller selber trägt also die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 234 ZPO). Er hat somit alle zur Beurteilung des Gesuchs wie auch zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Prozesses notwendigen Tatsachen bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter vorzubringen.
Das Obergericht entscheidet dementsprechend in der Regel nur aufgrund der ihm vorgelegten Akten, für deren Vollständigkeit der Gesuchsteller selbst besorgt sein muss. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unklarheiten oder veränderten Verhältnissen, werden zusätzliche Erhebungen getroffen, deren Resultat dem Gesuchsteller jedenfalls dann zur Stellungnahme zugeht, wenn es zu seiner Schlechterstellung führen kann. Es ist aber keinesfalls gesetzliche Aufgabe der Bestätigungsinstanz, von Amtes wegen vor jedem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege weitere Beweiserhebungen zu tätigen oder Rechtsschriften zu Tatsächlichem oder Rechtlichem einzuholen.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (5P.482/1995/atm i.S. R.S.) betreffend einen Luzerner UR Fall ausdrücklich bestätigt. Darin führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2 lit. b (S. 104) aus, in seinem Gesuch habe der Gesuchsteller aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Es liegt somit an der gesuchstellenden Partei, alle notwendigen Unterlagen bereits mit dem Gesuch vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter einzureichen (§ 132 Abs. 3 ZPO, § 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 2 und 234 ZPO). Dies gehört zur Begründungspflicht eines UR Gesuchs (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 1 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident oder der Instruktionsrichter kann im Rahmen der herrschenden Offizialmaxime Nachfrist zur Auflage von Belegen ansetzen. Ein UR Gesuchsteller darf aber nicht zum vornherein damit rechnen, in jedem Fall zur nachträglichen Begründung seines Gesuchs zugelassen zu werden.
(Ebenso in BGE vom 25. 3. 1996, 5P.51/1996/mks, i.S. S.K., S. 3 E. 3.)