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OG 1996 25 ΓÇó Cost security request inadmissible after legal aid already granted
OG 1996 25Übriges Gericht06.12.1996Modified
The defendant in an annulment action had already received partial legal aid, including exemption from advances and state coverage of lawyer fees. The claimant then sought security for party costs, but the Amtsgerichtspräsident rejected the request. On appeal, the court held that legal aid bars a security order even when granted only partially. Because the respondent had already been granted legal aid, the security request lacked a procedural prerequisite and should not have been heard; the matter was instead to be terminated as moot/without subject matter. The appellant was also considered entitled to challenge the legal-aid order.
§ 131 Abs. 1 ZPO; Sicherheitsleistung für Parteikosten bei bereits gewährter unentgeltlicher Rechtspflege: Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die begünstigte Partei ohne Rücksicht darauf, ob sie voll oder nur teilweise gewährt wurde, von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Ein Sicherungsbegehren gegen eine bereits urteilsfähig unterstützte Gegenpartei ist mangels Verfahrensvoraussetzung unzulässig; materiell ist darüber nichts mehr zu entscheiden, weshalb das Verfahren als gegenstandslos mittels Erledigungsentscheid zu beenden ist (§ 104 Abs. 3 ZPO). Die zur Anfechtung legitimierte Partei ist nicht auf den ursprünglichen Antragsteller der Sicherheit beschränkt; legitimiert ist auch, wer geltend machen kann, für ihn komme ernsthaft ein Sicherungsbegehren in Betracht.
Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 1. Mai 1996 bzw. Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. Mai 1996 wurde dem Gesuchsgegner als Kläger im Aberkennungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, als er von der Pflicht zur Leistung von Gerichts und Beweiskostenvorschüssen befreit wurde und ihm der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistete. Am 20. Juni 1996 reichte die Gesuchstellerin als Beklagte ein Kostensicherungsgesuch ein und beantragte, der Gesuchsgegner habe ihr für die Parteikosten eine angemessene Sicherheit zu leisten. Mit Entscheid vom 2. September 1996 wies der Amtsgerichtspräsident das Kostensicherungsgesuch der Gesuchstellerin ab. Dagegen reichte die Gesuchstellerin Rekurs ein.
Aus den Erwägungen:
(...)
5.3. Schliesslich wäre die Gesuchstellerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - zur Anfechtung des UR-Entscheides berechtigt gewesen, hätte sie doch zweifelsohne geltend machen können, dass für sie ein Gesuch um Sicherheitsleistung ernsthaft in Frage kommt (vgl. LGVE 1987 I Nr. 36). Dies muss zur Ergreifung des Rekurses auf jeden Fall genügen. Abzulehnen ist die Auffassung von Studer/Rüegg/Eiholzer, dass nur die Gegenpartei, welche eine Sicherheitsleistung beantragt hat, zur Anfechtung legitimiert ist (vgl. Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 134). Es wird dabei ausser acht gelassen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Normalfall vor oder mit der Klageeinreichung beantragt wird und deshalb ein Gesuch um Sicherheitsleistung im Zeitpunkt des UR Entscheides in der Regel noch gar nicht aktuell ist.
Wenn nun aber eine Partei dank UR von Gesetzes wegen von der Sicherheitsleistungspflicht befreit ist, gibt es im Rahmen eines bereits hängigen Kostensicherungsverfahrens materiell nichts mehr zu beurteilen; vielmehr ist dieses gegenstandslos und durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - ein Sicherungsgesuch gestellt, wenn der Gegenpartei die UR bereits erteilt worden ist, so ist auf das Gesuch mangels einer Verfahrensvoraussetzung (keine UR für den Gesuchsgegner) nicht einzutreten. Demzufolge hätte der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eintreten dürfen und einen Erledigungsentscheid fällen müssen. Mithin erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als obsolet. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrem Rekurs zu der vom Amtsgerichtspräsidenten fälschlicherweise vertretenen Auffassung äussert, ist auf ihre Vorbringen nicht einzugehen. Die Tatsache, dass das Verfahren bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten mit Erledigungsentscheid (Nichteintretensentscheid) hätte beendet werden sollen und dementsprechend dagegen nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben gewesen wäre, ist angesichts des Verfahrensausganges aus prozessökonomischen Gründen nicht weiter zu beachten.