In einem Erledigungsentscheid infolge Nichtleistens des Appellationskostenvorschusses wurde folgendes ausgeführt:
Letztmals erstreckte Fristen können höchstens dann verlängert werden, wenn neue Verhältnisse eingetreten sind. Die kantonale Praxis kennt nur in Ausnahmefällen besonderer Art wie kurzfristigen schweren Erkrankungen die "allerletztmalige" Notfrist von noch einigen Tagen (vgl. Ottomann Rudolf, in: Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 230 mit Hinweisen). Letztlich kommt also die Gewährung einer Notfrist einer vorweggenommenen Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO gleich. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seiner eigenen Praxis keine Nachfrist einräumt, wenn der Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet wird (Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 126).
Wer ein Rechtsmittel einlegt, weiss zudem, dass er einen kostendeckenden Gerichtskostenvorschuss wird leisten müssen (§ 123 Abs. 1 ZPO). Angesichts der bereits erstinstanzlich und mit besonderer Begründung auf Fr. 60190.- festgesetzten Gerichtskosten konnte die Beklagte von der Höhe des zweitinstanzlich einverlangten Vorschusses keineswegs überrascht sein.
Die vor Obergericht zu erwartende Gerichtsgebühr beträgt nach § 9 lit. a KoV (SRL Nr. 265) mindestens 1% bis maximal 2% des Streitwertes bei einem normalen Aufwand. Mit einem entsprechenden Vorschuss musste die anwaltlich vertretene Beklagte zum vornherein rechnen. Sie hatte somit zur Beschaffung der für das Rechtsmittelverfahren notwendigen Barmittel schon die gesamte Rechtsmittelfrist von 20 Tagen gemäss § 247 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Hinzu kamen die 20 Tage bis zum Erlass der Vorschussverfügung sowie zweimal 20 Tage Zahlungsfrist. Die Beklagte erhielt das Urteil des Amtsgerichts am 17. April 1996, die erstreckte Zahlungsfrist lief am 3. Juli 1996 ab. Somit standen der Beklagten insgesamt 2½ Monate zur Beschaffung der in absehbarer Höhe für den Gerichtskostenvorschuss benötigten Mittel zur Verfügung.
Mit mangelnder finanzieller Liquidität lässt sich eine Notfrist nicht begründen. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass ihr am letzten Tag der erstreckten Zahlungsfrist eingereichtes Gesuch um Gewährung einer Notfrist von weiteren 20 Tagen gutgeheissen werde. (...)