OG 1996 19
OG 1996 19Obergericht07.07.1996
§§ 69 Abs. 1, 71, 88 Abs. 1 und 249 Abs. 2 ZPO. Per Telefax übermittelte Rechtsschriften sind grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Mit dem verspätet eingereichten Original kann die unzulässige Eingabe nicht im Sinne von § 71 ZPO verbessert werden.
Am letzten Tag der Notfrist übermittelte der Beklagte dem Obergericht um 23.55 Uhr per Telefax eine Kurzbegründung für seine Appellation und stellte die Nachsendung des Originals in Aussicht. Das handschriftlich unterzeichnete Exemplar der Appellationsbegründung ging jedoch beim Obergericht bislang nicht ein.
Aufgrund dessen ist die vom Beklagten per Telefax eingereichte Appellationsbegründung rechtlich unbeachtlich. Ein nachträglich per Post zugestelltes Original müsste als verspätet eingereicht betrachtet werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Die fristgerecht übermittelte, aber unbeachtliche Telefax Sendung ist - ebenso wie eine nicht innert Frist eingereichte Rechtsschrift - nicht verbesserungsfähig im Sinne von § 71 ZPO. Auf die Appellation ist androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 249 Abs. 2 ZPO).