Interim asset freeze in divorce proceedings upheld

OG 1996 18Übriges Gericht15.10.1996Dismissed

Zusammenfassung

In interim measures within divorce proceedings, the appellate court upheld an order requiring the plaintiff to transfer withdrawn bank funds and securities to a joint account. It held that the first instance did not act ultra petita: under Art. 145 ZGB the court may order the necessary protective measure, and the requesting party need only make the protective purpose clear. The disposal restriction under Art. 178 Abs. 1 ZGB was considered suitable to secure the defendant's maintenance obligations and proportionate because the plaintiff's maintenance claim should be protected by the remaining assets.

Regest

Art. 145 ZGB, Art. 178 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess und Dispositionsbeschränkung: Der Richter ist nicht auf die vom Gesuchsteller ausdrücklich beantragte Massnahme beschränkt, sondern kann die zur Sicherung des Prozesszwecks erforderlichen Ehe- oder Vorsorgemassnahmen anordnen. Es genügt, wenn das Begehren das verfolgte Schutzinteresse erkennen lässt; die präzise Bezeichnung der konkreten Massnahme ist nicht Voraussetzung. Wird statt der beantragten Rückerstattung eine Verfügungsbeschränkung angeordnet, liegt keine Überschreitung des Streitgegenstands vor, wenn die Massnahme sachlich dem gleichen Sicherungszweck dient und sich als verhältnismässig erweist (in maiore minus; vgl. Erwägungen zur Sicherung der Unterhaltspflicht).

Gesamter Gesetzestext

Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens nach Art. 145 ZGB wies die Vorderrichterin die Klägerin an, den von ihr vom Bankkonto X. abgehobenen Betrag von Fr. 140700.- sowie die Wertschriften auf ein gemeinsames Konto der Parteien zu überweisen, über welches diese nur zusammen verfügungsberechtigt seien. Vor Obergericht verlangte die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung mit der Begründung, die Vorinstanz habe dem Beklagten etwas anderes zugesprochen, als dieser verlangt habe. Dieser habe nämlich in Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Rückzahlung des Betrages von Fr. 140700.- verlangt. Das Obergericht verwarf diese Argumentation mit folgenden Erwägungen:

Vorliegend hat die Vorderrichterin eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB angeordnet, indem sie die Klägerin anwies, Bankguthaben und Wertschriften auf ein gemeinsames Konto der Parteien zu überweisen, über welches diese nur zusammen verfügungsberechtigt sind. Es wird allgemein anerkannt, dass der Richter im Rahmen von Art. 145 ZGB auch die im Eheschutz vorgesehenen Massnahmen anordnen kann, insbesondere auch die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 14 zu Art. 145 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, Vorbemerkungen zu Art. 171ff. ZGB, N 19; Vogel, in: Das neue Eherecht, St. Gallen 1987, S. 119f.). Gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB trifft der Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses die "nötigen" vorsorglichen Massnahmen. Voraussetzung für das richterliche Tätigwerden ist in der Regel allerdings ein Begehren eines Ehegatten (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 424 zu Art. 145 ZGB). Dies bedeutet verfahrensrechtlich nicht, dass der Gesuchsteller selber die konkreten "nötigen" Massnahmen nennen muss. Es genügt vielmehr, wenn er zu erkennen gibt, welches Ziel mit seinem Begehren erreicht werden soll (Vogel, in: SJZ 83 [1987] S. 125ff., 131; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 194). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte die sachgerechte "nötige" Massnahme nicht konkret beantragen musste. Nach dem Grundsatz "in maiore minus" hat die Vorinstanz die Vorschrift von § 60 Abs. 2 ZPO nicht verletzt, wenn sie anstelle der vom Beklagten beantragten Rückerstattung der fraglichen Vermögenswerte eine Verfügungsbeschränkung anordnete. Bleibt zu prüfen, ob der Beklagte vorinstanzlich die für diese Verfügungsbeschränkung erforderliche Anspruchsgrundlage vorgetragen hat. (...) Entgegen der Behauptung der Klägerin begründete der Beklagte sein Rückerstattungsbegehren nicht mit der Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte stellte auch nicht in Frage, dass die Klägerin im Rahmen ihrer berechtigten Unterhaltsansprüche über das eheliche Vermögen verfügen durfte; er verlangte aber für sich das gleiche Recht. Bei der Anordnung der Verfügungsbeschränkung liess sich die Vorinstanz vom Gedanken leiten, dass der Beklagte den gerichtlich festgesetzten, aus dem Vermögen zu leistenden Unterhaltsbeitrag an die Klägerin überhaupt nur dann bezahlen kann, wenn er Zugriff auf die vorhandenen ehelichen Vermögenswerte hat. Unter diesen Umständen erscheint die Anordnung der Vorderrichterin zur Sicherung der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Beklagten als sachgerecht. Eine Rückübertragung dieser Vermögenswerte in die ausschliessliche Verfügungsgewalt des Beklagten würde über das Ziel hinausschiessen; denn dieser kann seinen Unterhalt mit seinem Erwerbseinkommen bestreiten. Das noch vorhandene Vermögen soll der Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin dienen.

Schlagwörter

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