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OG 1996 13 ΓÇó Land registry fee for transfer under joint ownership change
OG 1996 13Übriges Gericht07.05.1996Partially Granted
The appellants contested only the fee for ownership registrations. The court held that the initial restructuring of the joint ownership involved a change in the personal composition of the joint ownership community, so the fee had to be calculated under § 23(3) GBG and § 2 no. 5 in conjunction with no. 1 GBGT, with allocation by headcount of outgoing and remaining co-owners. Only the subsequent conversion of the newly formed joint ownerships into co-ownership fell under § 2 no. 6 GBGT. The ownership-registration fee was therefore reduced to CHF 2,312.30.
§ 23 Abs. 3 GBG; § 2 Ziff. 5, Ziff. 1 und Ziff. 6 GBGT; Gebühren für Eigentumseintrag bei Umgestaltung von Gesamteigentum in neue gesamthänderische Verhältnisse und erst anschliessender Begründung von Miteigentum. § 2 Ziff. 6 GBGT setzt voraus, dass Gesamteigentum ohne Änderung im Personenbestand in ein anderes Gesamthandverhältnis oder in Miteigentum übergeführt wird. Führt die grundbuchliche Abwicklung hingegen zunächst zu einer Änderung im Personenbestand der Gesamthand und erst in einem zweiten Schritt zur Begründung von Miteigentum, ist für den ersten Schritt die Gebühr nach § 2 Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 1 GBGT anteilsmässig nach Köpfen der ausscheidenden bzw. verbleibenden Gesamteigentümer zu bemessen (consid. 4). Für die spätere Umwandlung in Miteigentum ist zusätzlich § 2 Ziff. 6 GBGT massgebend; eine Gesamtberechnung ist zulässig, wenn dieselbe Vertragssumme die Gebührenbemessung trägt (consid. 5).
Das Grundbuchamt stellte aufgrund dieser Aufteilungsgeschäfte gemäss zweitem Vertrag die Gebührenrechnung im Gesamtbetrag von Fr. 4984.- aus, die sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:
Eigentumsübertragungen Fr. 3016.-
Stockwerkeigentum Fr. 200.-
Grundpfandrechte: Eintragung Fr. 27.-
Grundpfandrechte: Löschung Fr. 300.-
Grundpfandrechte: Änderungen Fr. 600.-
Grundpfandrechte: Ausfertigung Fr. 200.-
Vormerkungen Fr. 110.-
Anmerkungen Fr. 20.-
Parzellierung usw. Fr. 150.-
Mitteilungen usw., Spesen Fr. 105.-
Auslagen: Publikation Fr. 210.-
Auslagen: Porti, Telefon usw. Fr. 46.-
(...)
Begründung von Stockwerkeigentum bei gleichbleibenden Eigentumsverhältnissen (Gesamteigentum aller Beschwerdeführer an allen drei Stockwerkeigentumseinheiten).
Realteilung und Liquidation der einfachen Gesellschaft:
a) Bei jeder Stockwerkeigentumseinheit treten von den sechs Gesamteigentümern jeweils vier Gesellschafter aus; es verbleiben je zwei Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft.
b) Umwandlung des Gesamteigentums in Miteigentum zur Hälfte an den Stockwerkeigentumseinheiten in den drei neuen, aus je zwei Personen bestehenden einfachen Gesellschaften.
Im Rahmen der Realteilung und Liquidation der ursprünglichen einfachen Gesellschaft tritt im Personenbestand dieses Gesamthandverhältnisses eine Änderung ein. Für die Berechnung der Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Eigentumseintrag sind daher § 23 Abs. 3 GBG (SRL Nr. 225) und § 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Ziff. 1 GBGT (SRL Nr. 228) anzuwenden. § 2 Ziff. 6 GBGT kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nur dann zur Anwendung, wenn Gesamteigentum in ein anderes Gesamthandverhältnis oder in Miteigentum ohne Veränderung im Personenbestand umgewandelt wird, was vorliegend erst in der letzten Phase geschehen soll. In einem ersten Schritt treten aus der ursprünglichen einfachen Gesellschaft als Eigentümerin von drei Stockwerkeigentumseinheiten pro Einheit je vier Gesellschafter aus, wodurch drei neue einfache Gesellschaften mit je Gesamteigentum an einer der drei Einheiten gebildet werden. In einem zweiten Schritt wird innerhalb der drei neuen einfachen Gesellschaften je hälftiges Miteigentum an der jeweiligen Stockwerkeigentumseinheit gebildet.
Weil bei jedem der drei neuen StWE-Grundstücke zwei Drittel der Vertragssumme abgabepflichtig sind, braucht die Berechnung nicht einzeln pro Grundstück vorgenommen zu werden. Von der Vertragssumme von Fr. 1508000.- (Summe aller Grundpfänder) sind zwei Drittel im Betrag von Fr. 1005333.35 steuerbar. Bei einem Abgabesatz von 2¿ gemäss § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 GBGT ergibt dies gesamthaft eine Abgabe von Fr. 2010.70.