projekte
OG 1995 56 ΓÇó Conditional sentence does not bar appointed counsel
OG 1995 56Übriges Gericht18.09.1995Modified
The Kriminal- und Anklagekommission held that, for appointed defense under § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, it is irrelevant whether the expected prison sentence will likely be conditionally suspended. What matters is only that the case is not simple and that a custodial sentence of more than three months is to be expected. It therefore allowed the appeal and set aside the Amtsgerichtspräsident’s refusal to appoint counsel.
§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO; Anspruch auf amtliche Verteidigung trotz voraussichtlich bedingtem Strafvollzug: Für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ist massgebend, dass die Sache sachverhalts- oder rechtsanwendungsbedingt nicht einfach ist und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen ist. Strafvollstreckungsmodalitäten, namentlich die voraussichtliche Gewährung des bedingten Vollzugs, bleiben ausser Betracht; der Wortlaut der Norm stellt allein auf das zu erwartende Strafmass ab (E. 4.2.2). Die bundesrechtliche Minimalgarantie aus Art. 4 BV führt zu keiner anderen Lösung, soweit die kantonale Regelung weiter reicht.
Mit Entscheid vom 22.August 1995 lehnte es der Amtsgerichtspräsident ab, dem Angeklagten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, da mit der Gewährung des bedingten Vollzuges für eine allfällig auszufällende Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Im bezüglichen Rekursentscheid führte die Kriminal- und Anklagekommission u.a. aus:
4.1. Vorliegend geht es nicht um den Fall eines amtlichen Verteidigers für die Dauer der Untersuchungshaft (§ 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO).
4.2. Der Amtsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit dem Verteidiger zutreffend festgehalten, dass der rechtlich relevante Sachverhalt zumindest teilweise nicht als einfach im Sinne von § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO bezeichnet werden könne. Weiter hat der Angeklagte unbestrittenermassen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen.
4.2.1. Der Vorderrichter führt sodann aus, es fehle in der vorliegenden Sache an der weiteren Voraussetzung für die Beigabe einer amtlichen Verteidigung; gemäss § 34 Abs. 2 StPO werde zudem vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechnen müsse. Im vorliegenden Fall dürfe der Rekurrent indes von der Gewährung des bedingten Vollzuges durch das Amtsgericht ausgehen. Er werde mithin die Strafe von drei bzw. mehr als drei Monaten nicht zu verbüssen haben. Dem kann nicht zugestimmt werden.
4.2.2. Die luzernische Strafprozessordnung schreibt in § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO als kumulative Voraussetzung für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers vor, dass nebst einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu rechnen sein müsse. Ob jedoch für diese Strafe dem Angeklagten voraussichtlich die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs gewährt werden kann, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers unerheblich. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, welche - unter Ausserachtlassung jeglicher Strafvollstreckungsmodalitäten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Bern 1989, N 1 zu Art. 41 StGB) - als Voraussetzung bezüglich der zu erwartenden Freiheitsstrafe einzig ein Mindestmass von über drei Monaten festschreibt. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 1987, welche sich auf S. 9f. zur Erweiterung der amtlichen Verteidigung äussert, lässt sich nichts entnehmen, was die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten zu stützen vermöchte. Zudem wurde bereits in der früheren Fassung des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache, mit deren Überweisung ans Kriminalgericht zu rechnen war, die Beigabe eines amtlichen Verteidigers ohne Berücksichtigung von Strafvollstreckungsmodalitäten stipuliert (§ 33 Abs. 3 Ziff. 2 aStPO). - Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht gemäss dem vom Vorderrichter erwähnten BGE 113 Ia 13 E. 2 einen unmittelbaren bundesrechtlichen Minimalanspruch auf amtliche Verteidigung aus Art. 4 BV bei einfach gelagerten Fällen, d.h. solchen ohne Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, erst ableitet, wenn eine Strafe zur Diskussion steht, welche wegen ihrer Dauer den bedingten Strafvollzug nicht mehr zulässt.
4.2.3. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich ein Anspruch des Angeklagten zur Beigabe eines amtlichen Verteidigers gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gegeben. Demgemäss ist in Gutheissung des Rekurses der angefochtene Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben.