OG 1995 42
OG 1995 42Obergericht14.11.1995
§§ 235 Abs. 2 und 262 ZPO. Im summarischen Verfahren bewirkt die Versäumnis der erstinstanzlichen Vernehmlassung einen definitiven Verzicht auf Einreden und Einwendungen für das ganze Verfahren, so dass die unterlassene Bestreitung nicht im Rekursverfahren unter Anrufung des Novenrechtes nachgeholt werden kann.
a) Gemäss § 235 Abs. 2 ZPO hat der Gesuchsgegner das Begehren auf erste Aufforderung hin zu beantworten. Unterlässt er dies, wird Verzicht auf Einreden und Anerkennung der Sachdarstellung des Gesuchstellers angenommen. Der Beklagte bestreitet zu Recht nicht, die entsprechende Verfügung mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen erhalten zu haben. Ebenso unbestritten ist, dass er die Vernehmlassungsfrist unbenutzt verstreichen liess. Nach der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung hat er damit auf Einreden und Einwendungen verzichtet (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 235 ZPO). Die Vernehmlassungsfrist kann durch ein Gesuch um Durchführung einer Verhandlung nicht gewahrt werden; und die Parteien haben auch keinen Anspruch auf mündliche Darlegung ihrer Standpunkte (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 233 ZPO).
b) Es bleibt zu prüfen, wie sich der erstinstanzliche Verzicht auf Einreden im Rekursverfahren auswirkt. Nach der Rechtsprechung zur alten Zivilprozessordnung konnte die vorinstanzlich unterlassene Bestreitung im Rekursverfahren nicht unter Berufung auf das Novenrecht nachgeholt werden (LGVE 1990 I Nr. 21). Nach neuer ZPO beschränkt sich die gesetzliche Vermutung des Einredeverzichts bei Säumnis auf das summarische Verfahren und ist jedenfalls hier definitiv, also auch im Rekursverfahren zu beachten. Somit ist der Beklagte im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit neuen Einwendungen im Rekurs ausgeschlossen. Auf die Vorbringen des Beklagten ist insofern nicht einzutreten.