Retroactive effect of legal aid and pre-application lawyer work

OG 1995 36Übriges Gericht19.11.1995Not Examined

Zusammenfassung

The excerpt states the general rule that legal aid under § 131(3) ZPO retroacts to the filing date of the request. Work performed by counsel before the request is ordinarily not payable by the state. Only special reasons, such as urgent and necessary procedural steps before filing, can justify a broader retroactive effect; a limited retroactivity may also be justified when the claim is filed together with the legal-aid request.

Regest

§ 131 Abs. 3 ZPO; Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; Entschädigung vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeiten. Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt grundsätzlich ex nunc ab Gesuchseinreichung zurück. Vor Einreichung erbrachte anwaltliche Leistungen sind vom Staat im Grundsatz nicht zu entschädigen. Eine weitergehende Rückwirkung kommt ausnahmsweise nur bei besonderen Gründen in Betracht, namentlich bei sachlich zwingenden und zeitlich dringlichen Prozesshandlungen vor Gesuchseinreichung. Eine beschränkte Rückwirkung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch eingereicht wird und die anwaltliche Verrichtung zur Abklärung der Prozesschancen notwendig erscheint (vgl. BGE 120 Ia 14, 17 f.).

Gesamter Gesetzestext

Gemäss § 131 Abs. 3 ZPO wirkt die unentgeltliche Rechtspflege auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurück (vgl. auch BGE 120 Ia 14). Bemühungen eines Anwalts vor der Gesuchseinreichung um Ernennung zum Rechtsbeistand sind vom Staat grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38). Besondere Gründe wie sachlich zwingende und zeitlich dringliche Prozesshandlungen vor Gesuchseinreichung können eine weitergehende Rückwirkung ausnahmsweise möglich machen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Eine beschränkte Rückwirkung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht wird, weil sich diese anwaltliche Verrichtung im Zusammenhang mit der Abklärung der Prozesschancen als notwendig erweisen kann (BGE 120 Ia 17f. E. 3 lit.f).

Schlagwörter

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