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OG 1995 27 ΓÇó Interplay between legal aid and advance of costs in marital proceedings
OG 1995 27Übriges Gericht30.04.1995Granted
The Justizkommission clarifies the practice on the relationship between legal aid and the spouse’s duty to advance litigation costs. Where the overall finances of the spouses exclude legal aid, but the applicant lacks liquidity because the other spouse does not voluntarily advance the costs, the applicant must enforce the process-cost advance under Art. 145 ZGB. Until that procedure is completed, the applicant may be temporarily exempted from paying advances. If advances can likely be obtained at least in part, full legal aid is granted subject to conditions. The Art. 145 ZGB decision must also be communicated to the legal-aid file for fee-payment coordination.
§ 123 Abs. 3 ZPO; §§ 130 ff. ZPO; Art. 145 ZGB: Verhältnis von unentgeltlicher Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten. Ist der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller nach der Gesamtfinanzlage beider Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege an sich zu verweigern, fehlen aber bloss die liquiden Mittel, weil der andere Ehegatte den Kostenvorschuss nicht freiwillig leistet, so ist der Prozesskostenvorschuss im Verfahren nach Art. 145 ZGB durchzusetzen. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens kann eine vorläufige Befreiung von der Vorschusspflicht angeordnet werden. Ist zu erwarten, dass vom beklagten Ehegatten wenigstens teilweise Vorschüsse erhältlich sind, ist die volle UR mit Auflagen zu erteilen; der Entscheid nach Art. 145 ZGB ist den UR-Akten beizulegen und der UR-Behörde mitzuteilen (vgl. Erw. 1.1–2.2).
Nach geltender Rechtsprechung kann einem klagenden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege (UR) im Sinne eines Kostengutstandes erteilt werden, wenn der an sich leistungsfähige Ehegatte den Kostenvorschuss nicht freiwillig leistet. Dabei ist die UR mit der Auflage zu verbinden, den Kostenvorschuss beim anderen Ehegatten im Verfahren nach Art. 145 ZGB geltend zu machen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 4 in fine).
Die Justizkommission hat nun diese Praxis in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts anhand folgender Sachverhalte präzisiert:
1.1.Verfügung Amtsgerichtspräsident/Instruktionsrichter betreffend Vorschusspflicht:
Auf Erlassgesuch hin, das mit der Scheidungsklage oder dem Gesuch nach Art. 145 ZGB verbunden werden kann, wird der klagende Ehegatte gestützt auf § 123 Abs. 3 ZPO vorläufig befreit, einen Gerichtskostenvorschuss für das Verfahren nach Art. 145 ZGB und nötigenfalls für die Klage zu leisten, und zwar bis zur Erledigung des Verfahrens nach Art. 145 ZGB (Vorliegen besonderer Gründe; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 123 ZPO).
1.2. Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter im Verfahren nach Art. 145 ZGB:
Im Entscheid nach Art. 145 ZGB wird der beklagte Ehegatte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den klägerischen Ehegatten zu verpflichten sein.
2.1. UR-Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter:
Auf entsprechendes Gesuch hin ist dem klagenden Ehegatten gestützt auf §§ 130ff. ZPO die vollumfängliche UR mit Auflagen zu erteilen (bisher: nur Vorschuss-UR).
Das Erkanntnis des amtsgerichtlichen UR-Entscheides könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Als Vertreterin wird der Gesuchstellerin Rechtsanwältin Y. in Luzern zugewiesen.
2.2. Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter im Verfahren nach Art. 145 ZGB:
Nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 145 ZGB erfolgt der entsprechende Entscheid. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Entscheid nach Art. 145 ZGB dem UR-Richter und der Justizkommission des Obergerichts zur Kenntnis gelangt (Auszahlung UR-Honorare). Dem über das Gesuch nach Art. 145 ZGB entscheidenden Richter (bei Rekurs der zuständige Richter am Obergericht) wird daher die Weisung erteilt, eine Kopie des Dispositivs des Entscheids nach Art. 145 ZGB in die UR-Akten zu legen und gleichzeitig der Justizkommission des Obergerichts ein solches zur Orientierung zuzustellen.