No right to appear 15 minutes late at hearing

OG 1995 24Übriges Gericht12.12.1995Other

Zusammenfassung

The Obergericht held, in an appeal concerning cost consequences of non-appearance before the justice of the peace, that parties have no entitlement to arrive 15 minutes late and still be treated as punctual. The hearing time set by the court is binding. Any waiting before starting the hearing lies within the court’s discretion and does not create a right for the late party. The court also considered this practice compatible with the reinstatement mechanism for excusable default under §§ 90f. ZPO.

Regest

§ 77 Abs. 1 lit. d ZPO; Erscheinungszeit von Parteien und die Folgen verspäteten Erscheinens; die vom Richter angesetzte Zeit ist grundsätzlich strikt einzuhalten. Eine nach dem Termin erscheinende Partei ist säumig; ein allfälliges Zuwarten des Gerichts begründet keinen Anspruch auf Tolerierung der Verspätung, sondern erfolgt im Ermessen des Gerichts und regelmässig im Interesse einer allfälligen erneuten Vorladung. Diese Praxis steht im Einklang mit der Wiederherstellungsordnung nach §§ 90f. ZPO, wonach bei glaubhaft gemachtem entschuldbaren Hindernis eine neue Fristansetzung oder Vorladung möglich bleibt.

Gesamter Gesetzestext

Im Rahmen eines Entscheides bezüglich Kostentragung durch die vor dem Friedensrichter säumige Partei führte das Obergericht als Beschwerdeinstanz nach § 265 ZPO aus:

An dieser Stelle ist der klägerischen Auffassung entgegenzutreten, dass im Kanton Luzern eine Partei quasi Anspruch darauf hat, mit einer Viertelstunde Verspätung vor Gericht zu erscheinen. Nach § 77 Abs. 1 lit.d ZPO ist es der Richter, der den Zeitpunkt des Erscheinens für Parteien, Zeugen usw. festlegt. Dabei ist selbstverständlich, dass diese Zeitangabe von Gesetzes wegen zum Nennwert zu nehmen ist. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. Wenn Gericht und erschienene Partei im Einzelfall trotzdem etwas zuwarten, geschieht dies regelmässig in ihrem eigenen Interesse, und zwar mit Hinblick auf ein wegen der Säumnis allfällig nötig werdendes erneutes Erscheinen bzw. auf eine erneute Verhandlung. Das Gericht hat also das Recht, nicht aber die Pflicht, mit dem Verhandlungsbeginn nach seinem Ermessen etwas zuzuwarten. Dementsprechend kann sich keine Partei darauf berufen, dass sie trotz einer Viertelstunde Verspätung noch rechtzeitig zur Verhandlung erschienen sei. Diese Praxis zum Verhandlungsbeginn rechtfertigt sich auch angesichts der neuen Wiederherstellungsordnung gemäss §§ 90f. ZPO. Danach kann der Richter der säumigen Partei jederzeit eine Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Grund für die Säumnis glaubhaft gemacht wird.

Schlagwörter

appearance timedefaulthearingdiscretionreinstatement