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OG 1994 70 ΓÇó Obergericht orders new execution notification procedure
OG 1994 70Übriges Gericht30.08.1994Granted
The Obergericht granted the Justice Department's request to adapt the execution-notification practice for custodial sentences and measures. It abolished the former reporting forms and ordered that notifications for execution be made by transmitting the decision in duplicate together with the files. The new procedure applies only in cases of unconditional custodial sentences of more than one month, measures under the listed StGB provisions, certain instructions under Art. 41 No. 2 StGB, and revocation-based enforcement of earlier suspended sentences. The Justice Department must return the files promptly after extracting the necessary information and use them only for execution purposes, subject to cantonal data protection rules.
§ 286 Abs. 3 StPO; execution notification for custodial sentences and measures; adaptation of transmission practice. Where the execution authorities require more extensive personal and case information than can be obtained from the judgment copy, the appellate court may order that notification for execution be effected by sending the decision in duplicate together with the files. A former form-based reporting practice may be abolished if it has become redundant and generates disproportionate administrative effort. The files may be used only to the extent necessary for execution tasks and must be returned without delay; data protection rules remain applicable. The duty to transmit arises only in the cases expressly enumerated by the directive.
Gemäss § 287 StPO sind Freiheitsstrafen von mehr als einem Monat durch das Justizdepartement zu vollziehen. Entsprechend bestimmt § 286 StPO, dass rechtskräftige Entscheide, welche den Vollzug anordnen, in Kopie dem Justizdepartement zuzustellen sind. Mittels Weisung vom 20. Juni 1960 legte das Obergericht fest, dass überdies eine Meldung mit einem beim Justizdepartement zu beziehenden Formular zu erfolgen habe. Dies deshalb, weil mit Inkrafttreten des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959 ein zusätzliches Informationsbedürfnis des einweisenden Justizdepartements entstanden war, das durch die Zustellung der Urteilskopie nicht gedeckt war (Max. X Nr. 784). Das Ausfüllen dieser Formulare führte in der Praxis zu einer beträchtlichen Mehrarbeit bei den urteilenden Instanzen, namentlich bei den Amtsstatthalterämtern.
In den vergangenen Jahren hat sich nun gezeigt, dass die Vollzugsanstalten immer mehr Informationen über die Einzuweisenden verlangen. Den zuständigen Beamten des Justizdepartements genügen deshalb die Angaben, die sie den Urteilskopien und den Formularen entnehmen können, nicht mehr. Sie sind heute geradezu darauf angewiesen, dass ihnen insbesondere die vollständigen Akten zur Person der Einzuweisenden zur Verfügung stehen. Das Justizdepartement beantragt deshalb dem Obergericht den Erlass einer entsprechenden Weisung gemäss § 286 Abs. 3 StPO.
Gestützt hierauf und nach Rücksprache mit den betroffenen Amtsstellen sowie dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern ergeht in Abänderung von Max. X Nr. 784 folgende Weisung des Obergerichts:
Ab sofort ist auf die Formulare zur Meldung von Zuchthausstrafen, Gefängnisstrafen und Massnahmen an das Justizdepartement zu verzichten.
Die Meldung zum Zwecke des Vollzugs hat inskünftig durch Zustellung des Entscheids im Doppel unter Beischluss der Akten zu erfolgen.
Die Meldung gemäss Ziff. 2 erfolgt nur bei Entscheiden, in welchen
eine unbedingte Freiheitsstrafe von über einem Monat ausgesprochen wird,
eine Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB verhängt wird,
Weisungen gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB ausgesprochen werden,
eine frühere, bedingte Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat infolge Widerrufs als vollziehbar erklärt wird.
Das Justizdepartement hat die Akten nach Entnahme der nötigen Informationen umgehend und vollständig wieder zurückzuschicken. Es hat diese Informationen ausschliesslich für Strafvollzugs-Aufgaben zu verwenden. Dabei sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (SRL Nr. 38) anwendbar.