W. wurde am 19. Januar 1993 tot aufgefunden. Der von den Ermittlungs- und Untersuchungsorganen beigezogene Amtsarzt konnte die Todesursache nicht einwandfrei feststellen; allerdings bestanden Anzeichen für eine Selbsttötung. In der Folge ordnete die Amtsstatthalterin die Obduktion der Leiche im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Nach Vorliegen des Obduktionsberichts stellte die Amtsstatthalterin die Untersuchung mangels Fremdverschuldens ein und überband die ergangenen Kosten den Erben. Diese erhoben gegen die Kostenregelung Kostenrekurs und machten im wesentlichen geltend, die Obduktion sei nicht notwendig, die Schlussfolgerungen der Gerichtsmediziner überflüssig gewesen. Die Kriminal- und Anklagekommission hiess den Rekurs gut.
Aus den Erwägungen:
b) Im vorliegenden Fall bestanden Anzeichen für eine Selbsttötung. Dies geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Luzern (Kriminalabteilung/Fahndungsdienst) vom 26. Januar 1993 hervor, wo namentlich auf den Abschiedsbrief und die Befragung der Angehörigen hingewiesen wurde. Gemäss Stellungnahme der Amtsstatthalterin vom 18. Oktober 1993 war allerdings für den Amtsarzt die Todesursache nicht mit Sicherheit erkennbar. Es fehlten auch Arzneimittelpackungen, ferner waren keine Giftrestanzen festzustellen. Überdies soll die Ehefrau des Verstorbenen mehrmals von Mord gesprochen haben. Bei dieser Sachlage war die Amtsstatthalterin verpflichtet, die Sektion der Leiche anzuordnen und damit späteren Einwendungen bezüglich der Abklärung der Todesursache zuvorzukommen. Die verfügte Obduktion war somit durch den Untersuchungszweck abgedeckt (§ 113 Abs. 1 StPO). Dass die Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin zusammen mit den polizeilichen Abklärungen zum Resultat "Suizid durch Zyanvergiftung" führten, ändert daran nichts.
c) Die Amtsstatthalterin hat sämtliche Untersuchungskosten gestützt auf die erwähnte Weisung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 1982 überbunden. Diese Weisung beruht ihrerseits auf einer Entscheidung aus dem Jahre 1965 (Max. XI Nr. 452). Die Kriminal- und Anklagekommission hatte damals ausgeführt, soweit die Kosten durch die strafrechtliche Zielsetzung der Untersuchung gedeckt würden, seien sie aufgrund von § 283 Abs. 2 StPO (alte Fassung) den Erben zu überbinden. Die Marginalie "Tod des Angeschuldigten" scheine zwar eine Anwendung zu verbieten, der Gesetzgeber habe indes klarerweise Suizidfälle unter der erwähnten Kostenbestimmung geregelt wissen wollen. Schliesslich müsse die Selbsttötung als verwerfliches Verhalten im Sinne von § 283 Abs. 2 StPO gewertet werden.
d) Diese Auffassung ist heute schon deshalb nicht mehr vertretbar, weil § 283 Abs. 2 in der seit 1. Januar 1990 gültigen Fassung eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verlangt. Diese Formulierung wurde vom Justizdepartement vorgeschlagen und namentlich dem "leichtfertigen Verhalten" vorgezogen; sie stimmt mit dem Wortlaut von § 277 Abs. 1 StPO überein. Aus den Materialien ergibt sich, dass nur derjenige mit Kosten belastet werden sollte, dem die Verletzung einer Rechtspflicht nachgewiesen werden kann (Protokoll der Kommission des Grossen Rates vom 12. April 1989, S. 12 f.). Die Selbsttötung und der Selbsttötungsversuch sind nach geltendem Recht nicht mit Strafe bedroht; dies gilt für den ganzen kontinentaleuropäischen Rechtskreis (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, S. 35 f.). Dass eine Person durch Aufgabe ihres eigenen Lebens einen Grundsatz der Rechtsordnung oder eine zivilrechtliche Norm missachten würde, trifft ebensowenig zu. Zwar kann man sich fragen, ob familienrechtliche oder kindesrechtliche Beziehungen nicht auch den Schutz des eigenen Lebens voraussetzen (z.B. eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB). Indes kann weder aus dem Gesetz selbst noch gemäss heutiger gesellschaftlicher Wertung ein absolutes Gebot, das eigene Leben zu bewahren, abgeleitet werden. Das Individuum ist innerhalb der Pole der menschlichen Existenz - Geburt und Tod - frei, den Lebensweg zu bestimmen. Der Suizid ist darin Ausdruck des höchstpersönlichen Gewissens, gerade weil er eine radikale Verfügung über die eigene Existenz enthält. Die Rechtsordnung bezweckt den Schutz des Lebens vor Fremdbestimmung; die Selbstbestimmung aber ist letztlich einer Regelung nicht zugänglich. Der Suizid ist daher - im Rechtssinne verstanden - ethisch nicht vorwerfbar. Er kann auch nicht als Akt qualifiziert werden, der einer unerlaubten Handlung ähnlich und damit zivilrechtlich tadelnswert wäre (vgl. zur gesamten Problematik: Sporken Paul, Prof. Dr. theol., Suizid aus der Sicht der Ethik und der Aufgabe zur Begleitung, in: Referate des Staffelnhof-Seminars XII, Staffelnhof Reussbühl, S. 22). Von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten kann somit keine Rede sein.