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OG 1994 50 ΓÇó Invalid prosecution of arrest causes legal opening to lapse
OG 1994 50Übriges Gericht25.11.1993Dismissed
The defendant challenged the legal-opening proceedings by arguing that the arrest underlying them had lapsed because the arrest was not validly prosecuted. The court agreed with the first-instance judge that prosecution at the arrest venue is restricted to the seized assets and that the creditor must comply with the statutory deadlines under Art. 278 SchKG. If the arrest is not validly pursued, it falls away automatically, and both the enforcement based on it and the later legal-opening proceedings become moot. The recourse was therefore dismissed.
Art. 278 SchKG; prosecution of arrest and consequences of failure to prosecute in due time. The prosecution of an arrest must be effected within the statutory time limits; where objection is raised, legal opening or acknowledgment action must likewise be pursued in time. The prosecution at the place of arrest is confined to the assets under arrest. If the creditor fails to prosecute validly, the arrest lapses by operation of law without need for further official action; any continuation of the lapsed arrest by the enforcement office is void. The validity of prosecution must be examined ex officio (consid. not stated).
Die Beklagte begründet ihren Rekurs im wesentlichen damit, der dem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Arrest sei mangels gültiger Prosequierung dahingefallen. Der Amtsgerichtspräsident habe mit Entscheid vom 15. April 1993 die damalige Betreibung Nr. 32361 des Betreibungsamtes als nichtig aufgehoben, weil den einzelnen Erben keine separaten Zahlungsbefehle zugestellt worden waren. Durch das erneut angehobene Betreibungsverfahren habe der Arrest nicht geheilt werden können.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet der Arrestbefehl vom 4. August 1992. Der einen Tag später vollzogene Arrest wurde am Arrestort mittels Betreibung prosequiert. Dem Amtsgerichtspräsidenten ist beizupflichten, dass die am Arrestort geführte Betreibung - im Gegensatz zum ordentlichen Betreibungsort - auf die verarrestierten Gegenstände beschränkt ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 416; BGE 110 III 29). Das Vollstreckungssubstrat der Betreibung wird daher allein durch die dem Arrestbeschlag unterliegenden Vermögenswerte bestimmt. Wird der Arrest auf Klage nach Art. 279 SchKG aufgehoben oder mangelt es an einer gültigen Prosequierung, so fallen das auf dem Arrest beruhende Betreibungs- wie auch das spätere Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahin (BGE 34 I 849; LGVE 1985 I Nr. 35).
Mit Ausnahme einer früheren Betreibung oder Klage hat der Gläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung anzuheben. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger wiederum innert zehn Tagen seit dessen Mitteilung Rechtsöffnung verlangen oder die Anerkennungsklage einreichen (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger die gesetzlichen Fristen nicht einhält, die angehobene Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt oder wenn seine Klage vom Richter abgewiesen wird (Art. 278 Abs. 4 SchKG). Nach der gesetzlichen Regelung verliert somit der Arrest ohne jeden weiteren behördlichen Akt seine Wirksamkeit, wenn der Gläubiger es unterlassen hat, ihn rechtzeitig zu verfolgen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 500). Die Frage, ob eine gültige Prosequierung vorliegt, ist dabei von Amtes wegen zu prüfen (BlSchK 1970 S. 152). Massnahmen, mit denen ein Betreibungsamt ein dahingefallenes Arrestverfahren weiterführt, sind nichtig (BGE 93 III 72).