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OG 1994 41 ΓÇó Authority of cantonal office to pursue debt enforcement
OG 1994 41Übriges Gericht07.11.1993Confirmed
The debtor challenged a release proceeding by arguing that the head of the trade and commercial police lacked authority to act for the Canton/State of Lucerne. The court held that the office was competent to issue the underlying fee decisions, that the head of the office was authorized to sign for its entire area of responsibility, and that public fees owed to the State gave Lucerne active and passive standing in enforcement. It therefore confirmed the correctness of the debt enforcement and release proceedings.
§ 27 Verordnung über Automaten und Spiellokale; §§ 40 Abs. 5, 77 Abs. 1 Gesetz betreffend die Handelspolizei; § 207 VRG; Kompetenz zur Vollstreckung und zur Führung des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Vollstreckungsbefugnis steht grundsätzlich derjenigen Behörde zu, welche die Verfügung erlassen hat. Bei Verfügungen über öffentlich-rechtliche Geldforderungen ist der Staat als Gläubiger betreibungsfähig; die Zeichnungsberechtigung des Dienststellenvorstehers erfasst den gesamten Aufgabenbereich der Dienststelle. Das Rechtsöffnungs- und Betreibungsverfahren ist korrekt eingeleitet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde im Namen des berechtigten Gemeinwesens handelt.
In einem Rechtsöffnungsrekurs trug die Beklagte vor, laut § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung (SRL Nr. 36) sei Herr B., Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei, nur berechtigt, für diese als Dienststelle zu zeichnen. Anderweitige Zeichnungsberechtigungen seien ihr nicht bekannt. Insbesondere entziehe sich ihrer Kenntnis, dass Herr B. auch ermächtigt sei, für den Staat Luzern Rechtsöffnungsverfahren zu führen.
Dazu wurde ausgeführt:
Nach § 27 der Verordnung über Automaten und Spiellokale (SRL Nr. 990) ist für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Automaten und Spiellokale sowie für die Festsetzung der Taxen die kantonale Handelspolizei zuständig (vgl. auch §§ 40 Abs. 5 und 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Handelspolizei/SRL Nr. 955). Die Befugnis zur Vollstreckung von Verfügungen muss grundsätzlich derselben Behörde zustehen, welche sie erlassen hat (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 917). Etwas anderes liesse sich - zumindest betreffend Verfügungen, welche wie hier zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten und auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden - mit dem Grundsatz verwaltungsökonomischen Handelns nicht vereinbaren. Unbestritten ist Herr B. als Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern für den ganzen Aufgabenbereich seiner Dienststelle zeichnungsberechtigt (§ 3 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung). Bei den zu entrichtenden Taxen handelt es sich um öffentliche Abgaben, die dem Staat geschuldet sind. Die aktive und passive Betreibungsfähigkeit kommt daher dem Staat Luzern zu, der im Sinne von § 207 VRG berechtigtes Gemeinwesen ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, Nr. 50 S. 301/2 B I; BGE 90 III 12). Das vorliegende Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren wurde somit korrekt eingeleitet und durchgeführt.