Child support must reflect tax consequences

OG 1994 4Übriges Gericht15.11.1994Other

Zusammenfassung

The plaintiff sought higher child maintenance on the basis that amended tax law would make the child support taxable for her while remaining deductible for the defendant. The court held that the resulting tax burden must be taken into account as part of the children's needs under Article 285(1) CC. It also rejected the lower court's view that the tax change concerned only the plaintiff's personal expenses. However, because the plaintiff's actual tax factors were not established and the transition rules provided for partial taxation in earlier periods, the court did not simply accept her theoretical calculations.

Regest

Art. 285 Abs. 1 ZGB; Berücksichtigung steuerlicher Belastungen bei der Bemessung von Kinderunterhalt. Die auf Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern sind als Teil der Bedürfnisse des Kindes zu qualifizieren, da Unterhaltsempfänger und Unterhaltspflichtiger steuerlich jeweils betroffen sein können. Für die Unterhaltsbemessung sind die Einkommenssteuerlasten beider Elternteile zu berücksichtigen. Der sorgeberechtigte Elternteil ist bei minderjährigen Kindern nur Steuersubstitut; Steuersubjekt bleibt das Kind. Steuerfolgen dürfen indessen nicht abstrakt-theoretisch veranschlagt werden, sondern setzen hinreichend feststehende Steuerfaktoren voraus; Übergangsrecht kann die effektive Belastung zeitlich staffeln.

Gesamter Gesetzestext

Die Klägerin macht, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten sei auch den Konsequenzen Rechnung zu tragen, die sich aus den Revisionen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des kantonalen Steuergesetzes ergäben. Danach werde sie als Inhaberin der elterlichen Gewalt die Kinderalimente als Einkommen zu versteuern haben, währenddem sie der Beklagte als beitragspflichtiger Elternteil von seinem Einkommen in Abzug bringen könne.

Gemäss Art. 23f. des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und § 19 Abs. 1 Ziff. 9 StG (SRL Nr. 620) werden ab 1. Januar 1995 die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die nicht in seiner Obhut oder elterlichen Gewalt stehenden Kinder bezahlt, neu beim Empfänger besteuert, während sie der zahlungspflichtige Elternteil nach Art. 33 Abs. 1c DBG bzw. § 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG von seinem Einkommen in Abzug bringen kann (G 1994 91f.). Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Kinderalimente ab Januar 1995 abgelehnt, da die Bedürfnisse der Kinder, die selber keine Steuern zu bezahlen hätten, durch die Gesetzesrevision nicht berührt würden. Es handle sich dabei um persönliche Auslagen der Klägerin. Diese Auffassung der Vorinstanz erweist sich als unzutreffend. Nach § 10 Abs. 2 StG und Art. 9 Abs. 2 DGB werden zwar Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt zugerechnet. Steuersubjekt ist aber das Kind, d.h. die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht müssen von ihm erfüllt sein. Der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Gewalt ist lediglich Steuersubstitut des minderjährigen Kindes (Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., § 12 N 12; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 64f.; Zuppinger Ferdinand, Steuerrecht I, Zürich 1986, S. 57 f.). Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu (Stettler Martin, Schweizerisches Privatrecht III/2, Das Kindesrecht, Basel 1992, S. 310). Neu wird es für die ihm ausgerichteten Unterhaltsleistungen steuerpflichtig. Bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen sind die Einkommenssteuerlasten sowohl des Unterhaltspflichtigen wie auch des Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 114 II 393 ff.). Daher sind die auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern als "Bedürfnisse des Kindes" nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zu betrachten und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Rechnung zu stellen (Koller Thomas, Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht, 62. Band, 1994, S. 309). Nachdem die Steuerfaktoren der Klägerin nicht bekannt sind, kann nicht einfach auf ihre theoretischen Berechnungen der künftig anfallenden Steuern abgestellt werden. Hinzu kommt, dass nach § 181septies StG gemäss Änderung vom 21. März 1994 der Empfänger die Kinderalimente erstmals in der Steuerperiode 2001/2002 zu 100% zu versteuern hat. In den vorangehenden Steuerperioden sind sie lediglich zu 80% steuerbar (G 1994 S. 109).

Schlagwörter

child maintenancetaxationcustodymaintenance calculationtax burdenfamily law