Association capacity and representation in debt enforcement

OG 1994 39Übriges Gericht12.09.1994Confirmed

Zusammenfassung

The court held that party and procedural capacity are mandatory prerequisites in debt enforcement proceedings, but ex officio review is required only when the file gives rise to serious doubts. Because the record contained the association's statutes and minutes naming Y. as president, there was no basis to doubt the capacity of Verein X. Possible liquidation and an absence of members did not eliminate capacity; the association remained able to perform liquidation acts such as collecting claims and paying debts. The lower court therefore did not violate the law in assuming capacity and proper representation.

Regest

Party and procedural capacity are procedural prerequisites also in debt enforcement proceedings; they are to be examined ex officio only where the file raises serious doubts. In the absence of contrary indications, legal and procedural capacity may be presumed. The mere fact that an association may be without members or in liquidation does not negate its capacity; liquidation entails, rather, that the competent organs or persons carry out the liquidation acts, including collection of receivables and payment of debts (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 and 739 ff. OR; consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Die Partei- und Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen und damit unabdingbare Erfordernisse auch für das Betreibungsverfahren. Die Abklärungen bezüglich Rechts- und Handlungsfähigkeit sind auch im Betreibungsverfahren von Amtes wegen vorzunehmen (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 8 N 1-4). Die Prüfung geht aber nur soweit, als aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel über das Vorhandensein dieser Prozessvoraussetzungen bestehen. Die Behörden sind nicht gezwungen, jedem nur erdenklichen Zweifel nachzugehen. Solange keine Indizien dagegen sprechen, darf von der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Parteien ausgegangen werden (BGE 105 III 111; Pra 69 [1980] Nr. 118 E. 2; Amonn, a.a.O., § 8 N 4).

Bei den Akten befinden sich die Vereins-Statuten und das Protokoll einer Vereinsversammlung vom 17. Mai 1994, in welchem Y. als Vereinspräsident erwähnt wird. Aufgrund dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins X. zu bezweifeln oder gar zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verein zum heutigen Zeitpunkt möglicherweise keine Mitglieder mehr hat und sich offenbar in Liquidation befindet. Diese Tatsache hat keinen direkten Einfluss auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins und bewirkt eben gerade, dass die zuständigen Personen die erforderlichen Liquidationshandlungen vorzunehmen haben, wie etwa das Bezahlen von Schulden und das Eintreiben von Forderungen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 und 739 ff. OR). Indem die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten im Rahmen dieses Verfahrens von der Partei- und Prozessfähigkeit des Vereins X. wie auch von dessen ordnungsgemässen Vertretung durch Y. ausgegangen ist, hat sie jedenfalls weder Gesetzesvorschriften verletzt noch das ihr zustehende Ermessen überschritten.

Schlagwörter

party capacityprocedural capacitydebt enforcementassociationliquidationrepresentation